§ 184 Abs. 2 BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der Bodenwert wird nach § 184 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 179 BewG ermittelt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 184 Abs. 2 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Bodenwert wird nach § 184 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 179 BewG ermittelt.
- Bodenwert = Fläche × angepasster Bodenrichtwert (§ 184 Abs. 2 BewG).
- Ertragswert = Boden + Gebäudeertragswert (§ 184 Abs. 3 BewG); Bodenwert als Mindestwert, niedrigerer gemeiner Wert nur mit Nachweis (§ 198 BewG).
Passende Wissensbeiträge
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- Erbschaftsteuer & Bewertung — MerksätzeJahresabschlussErbanfall, Vor-/Nacherbschaft, Nachlassverbindlichkeiten, Familienheim, nicht notierte Anteile und Grundbesitzbewertung.