Gesetz

§ 184 Abs. 2 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der Bodenwert wird nach § 184 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 179 BewG ermittelt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 184 Abs. 2 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Bodenwert wird nach § 184 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 179 BewG ermittelt.
  • Bodenwert = Fläche × angepasster Bodenrichtwert (§ 184 Abs. 2 BewG).
  • Ertragswert = Boden + Gebäudeertragswert (§ 184 Abs. 3 BewG); Bodenwert als Mindestwert, niedrigerer gemeiner Wert nur mit Nachweis (§ 198 BewG).

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