§ 10 Abs. 1 ErbStG
Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 10 ErbStG · Steuerpflichtiger Erwerb
Absatz 1
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG): - Erblasserschulden (z. B. Hypotheken). - Erbfallschulden (Pflichtteile, Vermächtnisse, Beerdigungs- und Nachlassregelungskosten; Pauschbetrag 10.300 €). Berechnungsschema: Wert des Vermögensanfalls (Aktiva, jeweils gesondert bewertet) ./. sachliche Befreiungen (§ 13 ErbStG) ./. Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG) = Bereicherung (§ 10 Abs. 1 ErbStG) ./. persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) ./. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) = steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet auf volle 100 €, § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG) × Steuersatz § 19 ErbStG = festzusetzende Erbschaftsteuer
Worum geht es?
§ 10 Abs. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG):
- /. Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG)
- = steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet auf volle 100 €, § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG)
- Steuerpflichtiger Erwerb = Bereicherung (Vermögensanfall ./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 1 ErbStG).
- Abzugsfähig nur Schulden, die vom Erblasser herrühren und ihn wirtschaftlich belastet haben (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).
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