§ 11 ErbStG
Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 11 ErbStG · Bewertungsstichtag
Absatz 1
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Steuerpflicht: - Unbeschränkt steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), wenn Erblasser/Schenker oder Erwerber zum Zeitpunkt der Steuerentstehung Inländer ist (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, § 8/§ 9 AO). - Beschränkt steuerpflichtig: nur Inlandsvermögen. - Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG). Dieser Tag ist Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG). Bewertung (BewG): - Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften: gemeiner Wert; vorrangig IDW-S1/vereinfachtes Ertragswertverfahren; Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 BewG). Gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG. - Grundbesitz: gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG; je nach Grundstücksart Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren (§§ 182 ff. BewG). - Niedrigerer gemeiner Wert kann nach § 198 BewG durch Gutachten nachgewiesen werden.
Worum geht es?
§ 11 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 9 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Ertragswertverfahren: Rechenfälle und vertiefende Prüfung
- Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG). Dieser Tag ist Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG).
- Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften: gemeiner Wert; vorrangig IDW-S1/vereinfachtes Ertragswertverfahren; Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 BewG). Gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG.
- ErbSt entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Bewertungsstichtag ist der Todestag (§ 11 ErbStG).
- Nicht notierte Anteile: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG); Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG).
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