§§ 1922 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1) Erwerb von Todes wegen - Erbanfall durch Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). - ErbSt entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Bewertungsstichtag ist der Todestag (§ 11 ErbStG). - Unbeschränkte Steuerpflicht bei Inländereigenschaft (§ 2 Abs. 1 ErbStG). - Steuerschuldner ist der Erwerber (§ 20 Abs. 1 ErbStG). - Steuerpflichtiger Erwerb = Bereicherung (Vermögensanfall ./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 1 ErbStG).
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Worum geht es?
§§ 1922 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Erbanfall durch Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
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