Gesetz

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1)

Gesetzeswortlaut

§ 9 ErbStG · Entstehung der Steuer

amtlicher Text

Absatz 1

Die Steuer entsteht 1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses, b) für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung, c) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse, d) in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung, e) in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung, f) in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen, g) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung, h) für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge, i) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft, j) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs; 2. bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; 3. bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten; 4. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein.

Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

1) Erwerb von Todes wegen - Erbanfall durch Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). - ErbSt entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Bewertungsstichtag ist der Todestag (§ 11 ErbStG). - Unbeschränkte Steuerpflicht bei Inländer­eigenschaft (§ 2 Abs. 1 ErbStG). - Steuerschuldner ist der Erwerber (§ 20 Abs. 1 ErbStG). - Steuerpflichtiger Erwerb = Bereicherung (Vermögensanfall ./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 1 ErbStG).

Worum geht es?

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1) und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ErbSt entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Bewertungsstichtag ist der Todestag (§ 11 ErbStG).
  • Darstellung der prüfungsrelevanten Vorschriften des ErbStG, des BewG und des BGB
  • Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG am 30.09.2024. Bewertungsstichtag ist nach § 11 ErbStG ebenfalls der 30.09.2024.
  • Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die regelmäßige Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO.
  • Steuerentstehung und Bewertungsstichtag (§§ 9 und 11 ErbStG)

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