Gesetz

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 2)

Gesetzeswortlaut

§ 13 ErbStG · Steuerbefreiungen (amtlicher Auszug)

amtlicher Text

Absatz 1

Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.

Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

3) Schenkung & Familienheim - Freigebige Zuwendung = Vermögensmehrung beim Bedachten + Vermögens­minderung beim Zuwendenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). - Gemischte Schenkung wird bei Wertabweichung > ca. 20–25 % zur Gegenleistung vermutet. - Familienheim­begünstigung setzt Eigentum oder Miteigentum (auch Gesamthand in GbR) voraus (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–c ErbStG). 4) Nicht notierte Anteile & Grundbesitz - Nicht notierte Anteile: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG); Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG). - Gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG. - Betriebsgrundstücke: gesondert festgestellte Grundbesitzwerte (§ 12 Abs. 3 ErbStG). - Gemischt genutzte Grundstücke (weder Wohn- noch Gewerbe > 80 %): Ertragswertverfahren (§ 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG). - Bodenwert = Fläche × angepasster Bodenrichtwert (§ 184 Abs. 2 BewG). - Mietabweichung > 20 %: übliche Miete zwingend (§

Worum geht es?

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Familienheim­begünstigung setzt Eigentum oder Miteigentum (auch Gesamthand in GbR) voraus (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–c ErbStG).
  • % steuerfrei: denkmalgeschützt, unrentierlich, der Allgemeinheit zugänglich (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

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