Gesetz

§ 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 3, Nr. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Mietwohngrundstücke: § 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG, - Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke: § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG. Mietwohngrundstücke sind nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 3, Nr. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke: § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG.
  • Mietwohngrundstücke sind nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten.
  • Da eine übliche Miete ermittelt werden kann, erfolgt die Bewertung nach § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG im Ertragswertverfahren.
  • Bewertungsverfahren nach § 182 BewG bestimmen.
  • Da sich eine übliche Miete ermitteln lässt, erfolgt die Bewertung gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG im Ertragswertverfahren.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon