§ 2 Abs. 1 ErbStG
Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1)
Gesetzeswortlaut
§ 2 ErbStG · Persönliche Steuerpflicht
Absatz 1
Die Steuerpflicht tritt ein 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht); 2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat; 3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht oder einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes umfasst (beschränkte Steuerpflicht).
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
1) Erwerb von Todes wegen - Erbanfall durch Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). - ErbSt entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Bewertungsstichtag ist der Todestag (§ 11 ErbStG). - Unbeschränkte Steuerpflicht bei Inländereigenschaft (§ 2 Abs. 1 ErbStG). - Steuerschuldner ist der Erwerber (§ 20 Abs. 1 ErbStG). - Steuerpflichtiger Erwerb = Bereicherung (Vermögensanfall ./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 1 ErbStG).
Worum geht es?
§ 2 Abs. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Unbeschränkte Steuerpflicht bei Inländereigenschaft (§ 2 Abs. 1 ErbStG).
- Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht wird grundsätzlich auch ausländisches Vermögen erfasst.
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