Gesetz

§ 12 Abs. 3 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 3)

Gesetzeswortlaut

§ 12 ErbStG · Bewertung

amtlicher Text

Absatz 3

Grundbesitz (§ 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Der Wert ist nach § 12 Abs. 3 ErbStG als Grundbesitzwert für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Worum geht es?

§ 12 Abs. 3 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 3) und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Wert ist nach § 12 Abs. 3 ErbStG als Grundbesitzwert für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.
  • Betriebsgrundstücke: gesondert festgestellte Grundbesitzwerte (§ 12 Abs. 3 ErbStG).
  • Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Grundbesitzwerte zum maßgeblichen Bewertungsstichtag gesondert festgestellt. Maßgeblich sind die tatsächlichen und wertmäßigen Verhältnisse am Besteuerungszeitpunkt.

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