§ 15 Abs. 2 UStG
Vorsteuerabzug (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 15 UStG · Vorsteuerabzug
Absatz 2
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet: 1. steuerfreie Umsätze; 2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden; 3. Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet, die auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer des jeweiligen Mitgliedstaates steuerfrei sind. Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzuordnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b UStG geschuldete Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen, wenn - die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde, - kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt, - kein sonstiges Abzugsverbot eingreift.
Worum geht es?
§ 15 Abs. 2 UStG steht in steuerstoff für Vorsteuerabzug (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 14 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b UStG geschuldete Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen, wenn
- kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt,
- Verwendet er die Beratungsleistung ausschließlich für steuerfreie Heilbehandlungen, ist die Steuer nach § 15 Abs. 2 UStG grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehbar.
- Für Grundstücke gilt die Sonderregelung des § 15 Abs. 1b UStG.
- ⇨ 50. Grundschema nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
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