Gesetz

§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG

Vorsteuerabzug (Abs. 2, Satz 1, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 15 UStG · Vorsteuerabzug

amtlicher Text

Absatz 2 · Satz 1

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet: 1. steuerfreie Umsätze; 2.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Ein grundsätzlich möglicher Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG kann durch die konkrete Verwendung der Eingangsleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Entscheidend sind nicht nur Rechnung und Unternehmereigenschaft, sondern vor allem der wirtschaftliche Zusammenhang mit den späteren Ausgangsumsätzen. 1. Leistung durch einen anderen Unternehmer? 2. Bezug für das Unternehmen bzw. für die wirtschaftliche Tätigkeit? 3. Gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer? 4. Ordnungsgemäße Rechnung, soweit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sie verlangt? 5. Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, Abs. 1b oder Abs. 2 UStG? 6. Rückausnahme nach § 15 Abs. 3 UStG? 7. Bei gemischter Verwendung: Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG? 8. Bei späterer Nutzungsänderung: Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG?

Worum geht es?

§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG steht in steuerstoff für Vorsteuerabzug (Abs. 2, Satz 1, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ordnungsgemäße Rechnung, soweit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sie verlangt?
  • Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, Abs. 1b oder Abs. 2 UStG?
  • Bei gemischter Verwendung: Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG?
  • bestimmten ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach § 15 Abs. 1a UStG,
  • privater Nutzung eines vollständig dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks nach § 15 Abs. 1b UStG,

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