Gesetz

§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG

Vorsteuerabzug (Abs. 1, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 15 UStG · Vorsteuerabzug

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 2

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Unabhängig von der Höhe des in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzugs ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine E-Rechnung an eine jPöR zu erteilen. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Lieferung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht als für das Unternehmen bezogen gilt oder die sonstige Leistung zu einem äußerst geringen Anteil für den unternehmerischen Bereich bezogen wird, z. B. 1,2 Prozent. 56 Bestand eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung und wird stattdessen eine sonstige Rechnung i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgestellt, handelt es sich nicht um eine ordnungsmäßige Rechnung i.S.v. §§ 14, 14a UStG. Folglich berechtigt die ausgestellte Rechnung dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Worum geht es?

§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG steht in steuerstoff für Vorsteuerabzug (Abs. 1, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG muss die Steuer in einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
  • Unternehmerische Nutzung unter 10 %: Zuordnungsverbot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
  • Ab dem Zeitpunkt der unternehmerischen Nutzung kann jedoch für laufende Leistungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug möglich sein, soweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind.
  • Ist Vorsteuerabzug nach § 15 UStG möglich oder ausgeschlossen?
  • Die Zuordnung zum Unternehmen und die Frage, in welchem Umfang tatsächlich Vorsteuer abziehbar ist, sind voneinander zu unterscheiden. Insbesondere § 15 Abs. 1b und Abs. 2 UStG können den Vorsteuerabzug trotz Zuordnung begrenzen oder ausschließen.

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