Gesetz

§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG

Vorsteuerabzug (Abs. 1, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 15 UStG · Vorsteuerabzug

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 2

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

1. Zuordnung zum Unternehmensvermögen - Ausschließlich unternehmerische Nutzung: Zuordnung zum Unternehmen ist grundsätzlich zwingend. - Unternehmerische Nutzung unter 10 %: Zuordnungsverbot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). - Gemischte Nutzung für unternehmerische und private Zwecke bei mindestens 10 % unternehmerischer Nutzung: grundsätzlich Zuordnungswahlrecht. - Bei unternehmerischer und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S. besteht dagegen grundsätzlich ein Aufteilungsgebot; Vorsteuer ist nur für den unternehmerischen Anteil abziehbar. Ab dem Zeitpunkt der unternehmerischen Nutzung kann jedoch für laufende Leistungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug möglich sein, soweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind.

Worum geht es?

§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG steht in steuerstoff für Vorsteuerabzug (Abs. 1, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Unternehmerische Nutzung unter 10 %: Zuordnungsverbot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
  • Ab dem Zeitpunkt der unternehmerischen Nutzung kann jedoch für laufende Leistungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug möglich sein, soweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind.
  • Ist Vorsteuerabzug nach § 15 UStG möglich oder ausgeschlossen?
  • Die Zuordnung zum Unternehmen und die Frage, in welchem Umfang tatsächlich Vorsteuer abziehbar ist, sind voneinander zu unterscheiden. Insbesondere § 15 Abs. 1b und Abs. 2 UStG können den Vorsteuerabzug trotz Zuordnung begrenzen oder ausschließen.
  • Neue Wohnung zur steuerfreien Wohnraumvermietung: unternehmerische Nutzung, aber Vorsteuerabzug wegen steuerfreier Ausgangsumsätze nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen.

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