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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer – Vorsteuer: Zuordnung, Prognose, Anzahlungen und Abzugsbeschränkungen

Prüfungswissen zum Vorsteuerabzug: Verwendungsprognose, Zuordnungsentscheidung, Anzahlungen, Geschenke/Bewirtung, teilunternehmerische Grundstücke und § 15 Abs. 2 UStG.

Tempo

1. Grundprinzip: Vorsteuerabzug wird bei Leistungsbezug beurteilt

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Entscheidend sind die zu diesem Zeitpunkt objektiv belegte Verwendungsabsicht und die wirtschaftliche Zuordnung der Eingangsleistung zu den beabsichtigten Ausgangsumsätzen. Eine spätere abweichende tatsächliche Verwendung ändert die ursprüngliche Beurteilung nicht rückwirkend; eine Korrektur erfolgt gegebenenfalls nach § 15a UStG.

2. Prognosezeitraum und Verwendungsabsicht

Bei gemischter Nutzung ist eine Prognose über die beabsichtigte Verwendung erforderlich. Die Absicht muss objektiv belegt und gutgläubig erklärt werden. Maßgebend ist grundsätzlich der Besteuerungszeitraum der erstmaligen Verwendung.

Bei einem Gegenstand, der zunächst nur vorübergehend nichtunternehmerisch genutzt wird, kann ausnahmsweise trotzdem ein Leistungsbezug für das Unternehmen vorliegen, wenn die bestimmungsgemäße spätere unternehmerische Nutzung von Anfang an objektiv feststeht. Entscheidend sind insbesondere Dauer und Verhältnis der vorübergehenden Nutzung zur Gesamtnutzungsdauer.

3. Zuordnungswahlrecht und Mindestnutzung

Bei einheitlichen Gegenständen, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden, ist zunächst zu prüfen, ob die unternehmerische Nutzung die gesetzliche Mindestgrenze erreicht. Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % ist eine Zuordnung zum Unternehmen grundsätzlich ausgeschlossen. Wird die Grenze erreicht, kann je nach Gegenstand ein Zuordnungswahlrecht bestehen: vollständige Zuordnung, anteilige Zuordnung oder Zuordnung zum Privatvermögen.

Bei Grundstücken ist zusätzlich § 15 Abs. 1b UStG zu beachten: Auch bei vollständiger Zuordnung kann der Vorsteuerabzug für den unternehmensfremd genutzten Teil ausgeschlossen sein.

4. Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

Die Zuordnungsentscheidung muss zeitnah getroffen und nach außen dokumentiert werden. Ein starkes Beweisanzeichen ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Weitere Indizien können Auftreten unter Firmennamen, betriebliche Versicherung sowie bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung sein.

Eine Zuordnung zum Unternehmen darf ohne objektive Beweisanzeichen nicht einfach unterstellt werden. Bei teilunternehmerisch verwendeten Grundstücken und Gebäuden ist die Zuordnung besonders sorgfältig gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren. Für die jeweils maßgeblichen Erklärungs- und Dokumentationsfristen ist die aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung zu beachten; ältere starre Fristangaben in Lernunterlagen können überholt sein.

Bei mehrjährigen Herstellungsvorgängen ist die Zuordnungsentscheidung bereits während des Herstellungsprozesses zu dokumentieren. Ändert sich die Verwendungsabsicht während der Herstellung, ist die Zuordnung anhand der nachgewiesenen Verhältnisse des Herstellungszeitraums zu beurteilen.

5. Prognose und spätere Änderung – § 15a UStG

Der ursprüngliche Vorsteuerabzug richtet sich nach der beim Leistungsbezug belegten Prognose. Weicht die spätere tatsächliche Verwendung ab, kommt grundsätzlich eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Betracht. Der Berichtigungszeitraum beträgt je nach Wirtschaftsgut regelmäßig fünf bzw. bei Grundstücken zehn Jahre und beginnt nach den gesetzlichen Regeln mit der maßgeblichen erstmaligen Verwendung.

6. Vorsteuerabzug bei Anzahlungen

Bei Zahlungen vor Empfang der Leistung setzt der vorgezogene Vorsteuerabzug grundsätzlich voraus: • eine ordnungsgemäße Rechnung über die Voraus-/Anzahlung und • die tatsächlich geleistete Zahlung.

Außerdem müssen die maßgeblichen Elemente des künftigen Umsatzes bereits hinreichend bestimmt sein. Der Vorsteuerabzug entsteht in dem Voranmeldungszeitraum, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Es ist unerheblich, ob vor Leistungsausführung das gesamte Entgelt oder nur ein Teil gezahlt wird. Vorsteuer kann jeweils nur in Höhe der Umsatzsteuer abgezogen werden, die in der tatsächlich geleisteten Vorauszahlung enthalten ist.

Beispiel: Gesamtpreis 100.000 Euro netto + 19.000 Euro USt. Drei Anzahlungen von je 23.800 Euro enthalten jeweils 3.800 Euro Vorsteuer. Diese 3.800 Euro sind jeweils im Zahlungsmonat abziehbar. Der auf die spätere Restzahlung entfallende Steuerbetrag wird erst nach Maßgabe der dann erfüllten Voraussetzungen berücksichtigt.

Aus einer Endrechnung darf nicht nochmals Vorsteuer abgezogen werden, soweit sie bereits auf geleistete Anzahlungen entfiel. Auch eine fehlerhafte Endrechnung, die Anzahlungen nicht korrekt absetzt, eröffnet keinen doppelten Vorsteuerabzug.

7. Repräsentationsaufwendungen – Grundsatz

§ 15 UStG enthält besondere Abzugsbeschränkungen für bestimmte ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen. Maßgeblich ist jeweils, ob der Aufwand seiner Art nach unter die einschlägigen Abzugsverbote fällt. Die umsatzsteuerliche Behandlung folgt dabei nicht in jedem Punkt automatisch der ertragsteuerlichen Abziehbarkeit.

8. Geschenke

Bei Geschenken an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, kann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein, wenn die maßgebliche ertragsteuerliche Wertgrenze überschritten wird. Nach den Unterlagen beträgt die Grenze seit 2024 netto 50 Euro je Empfänger und Kalenderjahr; bei Anwendung ist stets die aktuelle Gesetzeslage zu prüfen.

Steht beim Erwerb die spätere Verwendung als Geschenk noch nicht fest, kann zunächst Vorsteuerabzug bestehen. Wird der Gegenstand später als nicht begünstigtes Geschenk verwendet, ist eine Berichtigung nach § 17 UStG zu prüfen.

9. Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass

Bei geschäftlich veranlassten Bewirtungsaufwendungen ist der Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerlichen Regeln eigenständig zu prüfen. Nach den dargestellten Grundsätzen kann die Vorsteuer aus angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG vollständig abziehbar sein, obwohl ertragsteuerlich nur ein Teil der Nettoaufwendungen als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Unangemessene Bewirtungsaufwendungen können dagegen zu einem Vorsteuerausschluss führen. Bloße Verstöße gegen ertragsteuerliche Formvorschriften führen nicht ohne Weiteres zum umsatzsteuerlichen Vorsteuerausschluss; die umsatzsteuerlichen Rechnungs- und Nachweisanforderungen bleiben selbstverständlich zu erfüllen.

10. Sonstige Repräsentationsaufwendungen

Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit typischen Repräsentationsaufwendungen können ausgeschlossen sein. Als Beispiele nennen die Unterlagen Segeljachten, die ohne Gewinnerzielungsabsicht aus Repräsentationsgründen betrieben werden, sowie Rennpferde, die aus Repräsentationsgründen gehalten werden. Entscheidend ist die konkrete Verwendung und der einschlägige gesetzliche Abzugsausschluss.

11. Fahrten Wohnung/Betriebsstätte und häusliches Arbeitszimmer

Ertragsteuerliche Abzugsbeschränkungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Familienheimfahrten oder das häusliche Arbeitszimmer führen nicht automatisch zu einem entsprechenden umsatzsteuerlichen Vorsteuerausschluss. Sind die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt, ist die umsatzsteuerliche Beurteilung eigenständig vorzunehmen.

12. Teilunternehmerisch genutzte Grundstücke – § 15 Abs. 1b UStG

Teilunternehmerisch genutzt ist ein Grundstück, wenn es sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd, insbesondere privat, genutzt wird. § 15 Abs. 1b UStG beschränkt den Vorsteuerabzug für den nichtunternehmerisch genutzten Anteil, ohne zwingend das Zuordnungswahlrecht selbst zu beseitigen.

Für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne kann der Vorsteuerabzug bereits nach § 15 Abs. 1 UStG ausgeschlossen sein. § 15 Abs. 1b betrifft demgegenüber insbesondere unternehmensfremde Nutzungen, die ihrer Art nach eine unentgeltliche Wertabgabe darstellen könnten.

Die Regel gilt auch bei zeitlich wechselnder gemischter Nutzung, etwa Ferienwohnungen oder Mehrzweckhallen. Wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden grundsätzlich einbezogen; umsatzsteuerlich selbständige Zuordnungsobjekte wie bestimmte Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke sind gesondert zu beurteilen.

Soweit der Vorsteuerabzug bereits nach § 15 Abs. 1b ausgeschlossen ist, wird die entsprechende private Verwendung grundsätzlich nicht zusätzlich als unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Ändert sich die Nutzung, ist § 15a UStG zu prüfen.

13. Übergangsregel für Grundstücke

Für ältere Grundstücksfälle ist § 27 Abs. 16 UStG zu beachten. Die Übergangsregel knüpft insbesondere an vor dem 1. Januar 2011 verwirklichte Anschaffungs-/Herstellungssachverhalte an. Spätere Leistungen, die keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen, können trotz eines Altobjekts nach den neueren Regeln zu behandeln sein.

14. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis

Nicht jeder Vorsteuerabzug nach § 15 UStG setzt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis nach §§ 14, 14a UStG voraus. Für bestimmte gesetzlich geregelte Fälle des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 UStG gelten eigene Nachweisvoraussetzungen. Deshalb ist zunächst zu bestimmen, auf welcher Nummer des § 15 Abs. 1 der Vorsteueranspruch beruht.

15. Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG

Vorsteuer ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit Eingangsleistungen zur Ausführung bestimmter steuerfreier Umsätze verwendet werden. Dazu gehören insbesondere nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfreie Umsätze, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift, sowie bestimmte Auslandsumsätze, die bei Ausführung im Inland steuerfrei wären.

Man spricht von einer abzugs- bzw. vorsteuerschädlichen Verwendung. Entscheidend ist die wirtschaftliche Verbindung zwischen Eingangsleistung und Ausgangsumsatz.

16. Ausnahmen vom Vorsteuerausschluss

§ 15 Abs. 3 UStG enthält wichtige Rückausnahmen. Insbesondere bei bestimmten steuerfreien Export-/Auslandsumsätzen kann trotz Steuerfreiheit der Ausgangsleistung der Vorsteuerabzug erhalten bleiben. In der Prüfung deshalb nie bei der Steuerfreiheit des Ausgangsumsatzes stehen bleiben, sondern anschließend § 15 Abs. 3 UStG prüfen.

17. Verwendungsabsicht beim Vorsteuerausschluss

Auch für § 15 Abs. 2 und 3 UStG ist grundsätzlich die beim Leistungsbezug bestehende, objektiv belegte Verwendungsabsicht maßgebend. Der Vorsteuerabzug ist keine nur vorläufige Entscheidung. Eine spätere abweichende Nutzung wird grundsätzlich über die Berichtigungsvorschriften, insbesondere § 15a UStG, verarbeitet.

Eine beabsichtigte steuerpflichtige Vermietung bzw. Option kann berücksichtigt werden, wenn der Wille zur steuerpflichtigen Verwendung durch objektive Anhaltspunkte nachgewiesen ist. Reine Behauptungen reichen nicht.

18. Prüfungsschema Vorsteuer

1. Liegt eine Eingangsleistung für den Unternehmer vor? 2. Welche Anspruchsgrundlage des § 15 Abs. 1 UStG ist einschlägig? 3. Bei gemischter Nutzung: Zuordnung und mindestens 10-%-unternehmerische Nutzung prüfen. 4. Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs objektiv feststellen. 5. Bei Grundstücken § 15 Abs. 1b UStG prüfen. 6. Bei steuerfreien Ausgangsumsätzen § 15 Abs. 2 UStG prüfen. 7. Anschließend Rückausnahmen des § 15 Abs. 3 UStG prüfen. 8. Besondere Abzugsverbote, z.B. Repräsentationsaufwendungen/Geschenke, prüfen. 9. Bei Anzahlungen: Rechnung + Zahlung + hinreichend bestimmter künftiger Umsatz. 10. Ändert sich die tatsächliche Verwendung später: § 15a UStG prüfen.

Merke: Für den ursprünglichen Vorsteuerabzug zählt grundsätzlich die objektiv belegte Verwendungsabsicht beim Leistungsbezug. Spätere Änderungen werden nicht einfach rückwirkend umgedeutet, sondern grundsätzlich über die gesetzlichen Berichtigungsvorschriften korrigiert.