§ 15 Abs. 1 UStG
Vorsteuerabzug (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 15 UStG · Vorsteuerabzug
Absatz 1
Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; 2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; 3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; 4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b UStG geschuldete Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen, wenn - die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde, - kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt, - kein sonstiges Abzugsverbot eingreift.
Worum geht es?
§ 15 Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Vorsteuerabzug (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 9 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b UStG geschuldete Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen, wenn
- kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt,
- Verwendet er die Beratungsleistung ausschließlich für steuerfreie Heilbehandlungen, ist die Steuer nach § 15 Abs. 2 UStG grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehbar.
- Für Grundstücke gilt die Sonderregelung des § 15 Abs. 1b UStG.
- ⇨ 50. Grundschema nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
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