Gesetz

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG

Vorsteuerabzug (Abs. 1, Satz 1, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 15 UStG · Vorsteuerabzug

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 1

Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b UStG geschuldete Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen, wenn - die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde, - kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt, - kein sonstiges Abzugsverbot eingreift.

Worum geht es?

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG steht in steuerstoff für Vorsteuerabzug (Abs. 1, Satz 1, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b UStG geschuldete Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen, wenn
  • kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt,
  • Verwendet er die Beratungsleistung ausschließlich für steuerfreie Heilbehandlungen, ist die Steuer nach § 15 Abs. 2 UStG grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehbar.
  • Für Grundstücke gilt die Sonderregelung des § 15 Abs. 1b UStG.
  • ⇨ 50. Grundschema nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG

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