§ 15 Abs. 4 UStG
Vorsteuerabzug (Abs. 4) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 15 UStG · Vorsteuerabzug
Absatz 4
Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzuordnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Gesamtumsätzen ist nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Für Grundstücke ist dabei eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen, es sei denn, eine andere Methode führt zu einer demgegenüber präziseren wirtschaftlichen Zuordnung. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b UStG geschuldete Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen, wenn - die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde, - kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt, - kein sonstiges Abzugsverbot eingreift.
Worum geht es?
§ 15 Abs. 4 UStG steht in steuerstoff für Vorsteuerabzug (Abs. 4) — Umsatzsteuergesetz und wird in 13 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b UStG geschuldete Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen, wenn
- kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt,
- Verwendet er die Beratungsleistung ausschließlich für steuerfreie Heilbehandlungen, ist die Steuer nach § 15 Abs. 2 UStG grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehbar.
- Für Grundstücke gilt die Sonderregelung des § 15 Abs. 1b UStG.
- ⇨ 50. Grundschema nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
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