§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG
Vorsteuerabzug (Abs. 1, Nr. 3) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 15 UStG · Vorsteuerabzug
Absatz 1
Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; 2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; 3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; 4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Für die Steuer aus einem nur aufgrund § 3d Satz 2 UStG fingierten Erwerb besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG erfasst den Vorsteuerabzug nur für den Erwerb, der nach § 3d Satz 1 UStG im tatsächlichen Bestimmungsland bewirkt wird. 1. Liegt eine Lieferung eines Gegenstands vor? 2. Wird der Gegenstand tatsächlich von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen bewegt? 3. Wo endet die Warenbewegung? → § 3d Satz 1 UStG. 4. Welche USt-IdNr. hat der Erwerber verwendet? → ggf. zusätzlicher Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG. 5. Handelt der Lieferer als Unternehmer? 6. Erfolgt der Erwerb für das Unternehmen des Erwerbers? 7. Gehört der Erwerber zu den Schwellenerwerbern? 8. Erwerbsschwelle überschritten oder Option durch USt-IdNr. ausgeübt? 9. Sonderfall: neues Fahrzeug oder verbrauchsteuerpflichtige Ware? 10. Vorsteuerabzug nur nach den Voraussetzungen des § 15 UStG prüfen; i
Worum geht es?
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG steht in steuerstoff für Vorsteuerabzug (Abs. 1, Nr. 3) — Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Binnenmarkt: Holzanbau und innergemeinschaftlicher Erwerb
- Für die Steuer aus einem nur aufgrund § 3d Satz 2 UStG fingierten Erwerb besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG erfasst den Vorsteuerabzug nur für den Erwerb, der nach § 3d Satz 1 UStG im tatsächlichen Bestimmungsland bewirkt wird.
- Vorsteuerabzug nur nach den Voraussetzungen des § 15 UStG prüfen; insbesondere kein automatischer Vorsteuerabzug aus einem Erwerb allein nach § 3d Satz 2 UStG.
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