Gesetz

§ 9 Abs. 3 Satz 1 UStG

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 3, Satz 1)

Gesetzeswortlaut

§ 9 UStG · Verzicht auf Steuerbefreiungen

amtlicher Text

Absatz 3 · Satz 1

Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

1. Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor? 2. Wird die Leistung im Inland ausgeführt? 3. Ist sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar? 4. Greift eine Steuerbefreiung? 5. Liegt eine Ausnahme von der Steuerbefreiung vor? 6. Kann nach § 9 UStG zur Steuerpflicht optiert werden? 7. Welcher Steuersatz gilt? 8. Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage? 9. Wer schuldet die Steuer? 10. Ist der Vorsteuerabzug zulässig? Durch die Option nach § 9 UStG kann der Unternehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung verzichten.

Worum geht es?

§ 9 Abs. 3 Satz 1 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 3, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Kann nach § 9 UStG zur Steuerpflicht optiert werden?
  • Durch die Option nach § 9 UStG kann der Unternehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung verzichten.
  • ⇨ 11. Grundvoraussetzungen der Option nach § 9 Abs. 1 UStG
  • Bei Grundstücksveräußerungen gelten jedoch die besonderen Formvorschriften des § 9 Abs. 3 UStG.
  • ⇨ 13. Einschränkung bei der Vermietung nach § 9 Abs. 2 UStG

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