Gesetz

§ 9 Abs. 3 UStG

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 3)

Gesetzeswortlaut

§ 9 UStG · Verzicht auf Steuerbefreiungen

amtlicher Text

Absatz 3

Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

§ 9 UStG ermöglicht deshalb unter bestimmten Voraussetzungen den Verzicht auf die Steuerbefreiung. ⇨ 2. Grundvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG

Worum geht es?

§ 9 Abs. 3 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 3) und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 9 UStG ermöglicht deshalb unter bestimmten Voraussetzungen den Verzicht auf die Steuerbefreiung.
  • Eine Option ist nur bei den ausdrücklich in § 9 Abs. 1 UStG genannten Steuerbefreiungen möglich.
  • Eine Option kann zunächst nach § 9 Abs. 1 UStG in Betracht kommen.
  • Zusätzlich gilt für Grundstücksvermietungen die besondere Einschränkung des § 9 Abs. 2 UStG.
  • Falls nein: Ist § 9 Abs. 2 UStG aufgrund der Altgebäuderegelung des § 27 Abs. 2 UStG nicht anzuwenden?

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