Vorsteuerberichtigung bei gemischt genutzten Gebäuden (§ 15a UStG)
Vorsteuerberichtigung bei Änderung der unternehmerischen oder privaten Nutzung sowie bei späterer Grundstücksveräußerung.
⇨ Vorsteuerberichtigung bei gemischt genutzten Gebäuden
► Grundsatz
Wird ein Gebäude sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, ist für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet wurde und in welchem Umfang die Nutzung zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Ändert sich später die tatsächliche Verwendung, kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich sein.
► Berichtigungszeitraum
Bei Grundstücken und Gebäuden beträgt der Berichtigungszeitraum 10 Jahre.
Der Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Verwendung des Gebäudes.
Beispiel:
Erstmalige Verwendung: 01.01.02
Berichtigungszeitraum: 01.01.02 bis 31.12.11
► Änderung der Verhältnisse
Eine Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn sich der Umfang der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendung ändert.
Beispiele:
- unternehmerische Nutzung steigt
- unternehmerische Nutzung sinkt
- private Nutzung steigt
- steuerpflichtige Nutzung wird steuerfrei
- steuerfreie Veräußerung
- steuerpflichtige Veräußerung
► Erhöhung der unternehmerischen Nutzung
Erhöht sich die unternehmerische Nutzung, kann eine Berichtigung zugunsten des Unternehmers erfolgen.
Beispiel:
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 40 %
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung: 52 %
Änderung: +12 Prozentpunkte
Berechnung:
57.000 Euro Vorsteuer x 1/10 x 12 %
= 684 Euro
Ergebnis:
684 Euro sind zugunsten des Unternehmers zu korrigieren.
► Erhöhung der privaten Nutzung
Erhöht sich die private Nutzung, sinkt die unternehmerische Verwendung.
Dann ist eine Berichtigung zu Ungunsten des Unternehmers vorzunehmen.
Beispiel:
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 40 %
Neue zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung: 25 %
Änderung: -15 Prozentpunkte
Berechnung:
57.000 Euro Vorsteuer x 1/10 x 15 %
= 855 Euro
Ergebnis:
855 Euro sind zu Ungunsten des Unternehmers zu korrigieren.
► Veräußerung des Gebäudes
Wird ein Gebäude innerhalb des Berichtigungszeitraums veräußert, ist ebenfalls § 15a UStG zu prüfen.
Dabei kommt es darauf an, ob die Veräußerung steuerfrei oder steuerpflichtig erfolgt.
► Steuerfreie Grundstücksveräußerung
Eine steuerfreie Veräußerung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG führt für den verbleibenden Berichtigungszeitraum zu einer Nutzung von 0 % zum Vorsteuerabzug.
Beispiel:
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 40 %
Ab Veräußerung: 0 %
Änderung: 40 Prozentpunkte
Jahresbetrag:
57.000 Euro / 10 Jahre = 5.700 Euro
Berichtigung pro Jahr:
5.700 Euro x 40 %
= 2.280 Euro
Wenn noch die Jahre 09 bis 11 betroffen sind:
3 Jahre x 2.280 Euro
= 6.840 Euro
Die Berichtigung erfolgt zu Ungunsten des Unternehmers.
► Steuerpflichtige Grundstücksveräußerung
Wird zur Steuerpflicht optiert, gilt die Veräußerung für den verbleibenden Berichtigungszeitraum als Verwendung zu 100 % für vorsteuerunschädliche Umsätze.
Beispiel:
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 40 %
Ab Veräußerung: 100 %
Änderung: 60 Prozentpunkte
Jahresbetrag:
57.000 Euro / 10 Jahre = 5.700 Euro
Berichtigung pro Jahr:
5.700 Euro x 60 %
= 3.420 Euro
Wenn noch die Jahre 09 bis 11 betroffen sind:
3 Jahre x 3.420 Euro
= 10.260 Euro
Die Berichtigung erfolgt zugunsten des Unternehmers.
► Zusammenfassung der Beispiele
Fall 1:
Unternehmerische Nutzung steigt von 40 % auf 52 %.
Berichtigung:
57.000 Euro x 1/10 x 12 %
= 684 Euro zugunsten des Unternehmers.
Fall 2:
Unternehmerische Nutzung sinkt von 40 % auf 25 %.
Berichtigung:
57.000 Euro x 1/10 x 15 %
= 855 Euro zu Ungunsten des Unternehmers.
Fall 3:
Steuerfreie Veräußerung:
0 % statt 40 %
= 40 Prozentpunkte Änderung zu Ungunsten.
Fall 4:
Steuerpflichtige Veräußerung:
100 % statt 40 %
= 60 Prozentpunkte Änderung zugunsten.
► Bagatellgrenzen nach § 44 UStDV
Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind zu prüfen.
Wird die Grenze überschritten, ist die Vorsteuerberichtigung durchzuführen.
Bei Grundstücksveräußerungen werden die Berichtigungsbeträge für die verbleibenden Jahre zusammengefasst.
► Prüfungsschema
1. Wurde ursprünglich Vorsteuer abgezogen?
2. Liegt ein Berichtigungsobjekt vor?
3. Grundstück oder Gebäude?
4. Berichtigungszeitraum 10 Jahre bestimmen.
5. Ursprüngliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung feststellen.
6. Tatsächliche spätere Verwendung feststellen.
7. Änderung in Prozentpunkten berechnen.
8. Jahresbetrag bestimmen:
Vorsteuer / 10
9. Jahresbetrag x Änderungsquote.
10. Bei Veräußerung:
Restzeitraum zusammenfassen.
► Prüfungsmerksätze
Gebäude haben einen Berichtigungszeitraum von 10 Jahren.
Maßgeblich ist der Unterschied zwischen ursprünglichem Vorsteuerabzug und späterer tatsächlicher Verwendung.
Mehr unternehmerische Nutzung:
Berichtigung zugunsten.
Mehr private oder steuerfreie Nutzung:
Berichtigung zu Ungunsten.
Steuerfreie Veräußerung:
0 % Vorsteuerverwendung.
Steuerpflichtige Veräußerung:
100 % Vorsteuerverwendung.
► Klausurtipp
Typische Prüfungsfalle:
Bei einer steuerpflichtigen Grundstücksveräußerung wird oft vergessen, dass diese für § 15a UStG als 100-%-Verwendung für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze gilt.
Merksatz:
Steuerfrei verkauft = 0 %.
Steuerpflichtig verkauft = 100 %.