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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer – Personengesellschaften, Gesellschafter und Einlagen

Kompaktüberblick zu Gesellschaft und Gesellschafter als getrennte Umsatzsteuersubjekte, Gründung, Bar- und Sacheinlagen, Vorsteuerabzug sowie Ausscheiden und Abfindung.

Tempo

1. Gesellschaft und Gesellschafter sind getrennt zu beurteilen

Im Umsatzsteuerrecht ist eine Personengesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt gegenüber ihren Gesellschaftern. Die ertragsteuerliche Mitunternehmereigenschaft nach § 15 EStG ist für die Umsatzsteuer nicht entscheidend.

Die Rechtsform ist grundsätzlich unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, ob Gesellschaft oder Gesellschafter jeweils Unternehmer sind und ob zwischen ihnen ein Leistungsaustausch vorliegt.

Prüfung immer getrennt: • Unternehmereigenschaft der Gesellschaft, • Unternehmereigenschaft des Gesellschafters, • Leistungsaustausch Gesellschaft → Gesellschafter, • Leistungsaustausch Gesellschafter → Gesellschaft.

Erst danach folgen die normalen Umsatzsteuerfragen: Art und Umfang der Leistung, Leistungsort, Steuerbefreiung, Steuerschuldnerschaft, Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Steuerentstehung und Vorsteuerabzug.

2. Gründung einer Gesellschaft

Die Neugründung einer Personengesellschaft gegen Bar- oder Sacheinlage ist auf Ebene der Gesellschaft grundsätzlich kein steuerbarer Umsatz. Gleiches gilt für die erstmalige Ausgabe von Anteilen bei Kapitalgesellschaften.

Auch die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters gegen Bar- oder Sacheinlage ist auf Ebene der Gesellschaft grundsätzlich nicht steuerbar.

Merke: Die Gesellschaft erbringt durch die Gewährung von Gesellschaftsrechten regelmäßig keine steuerbare Leistung an den eintretenden Gesellschafter.

3. Bareinlage des Gesellschafters

Eine reine Bareinlage ist auch auf Ebene des Gesellschafters keine Lieferung oder sonstige Leistung. Die Zahlung dient der Kapitalzuführung und nicht der Entgeltzahlung für eine umsatzsteuerbare Leistung.

Ergebnis: Aufnahme gegen Bareinlage = grundsätzlich kein steuerbarer Umsatz zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.

4. Sacheinlage des Gesellschafters

Anders kann die Sacheinlage zu beurteilen sein. Überträgt ein Gesellschafter beispielsweise eine Maschine, einen Pkw oder ein Patent aus seinem Unternehmensvermögen auf die Gesellschaft, kann darin eine steuerbare Lieferung oder sonstige Leistung liegen.

Voraussetzungen: • der Gesellschafter handelt als Unternehmer, • die Einlage erfolgt im Rahmen seines Unternehmens, • es liegt keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vor.

Die Gegenleistung kann in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und gegebenenfalls zusätzlich in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehen. Umsatzsteuerlich liegt dann regelmäßig ein tauschähnlicher Umsatz vor.

5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

Bringt ein Unternehmer einen ganzen Betrieb oder einen gesondert geführten Betrieb in die Gesellschaft ein und führt die Gesellschaft diese wirtschaftliche Tätigkeit fort, kann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegen.

Die Übertragung bloß einzelner Wirtschaftsgüter reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist, ob ein hinreichend selbständiger Unternehmensteil übertragen wird, mit dem der Erwerber die Tätigkeit fortführen kann.

6. Vorsteuerabzug aus Gründungskosten

Die Nichtsteuerbarkeit der Gesellschaftsgründung schließt den Vorsteuerabzug aus Gründungs- oder Kapitalbeschaffungskosten nicht automatisch aus.

Entscheidend ist, wofür die bezogenen Eingangsleistungen verwendet werden: • Dienen die Kosten der allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft und fließen als allgemeine Kosten in steuerpflichtige Ausgangsumsätze ein, kann Vorsteuerabzug möglich sein. • Dienen die Mittel oder Kosten ausschließlich einem nichtunternehmerischen Bereich, ist der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen. • Bei gemischter Verwendung ist eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG erforderlich.

Merke: Bei Gründungskosten nicht auf den nicht steuerbaren Gründungsvorgang allein schauen, sondern auf die wirtschaftliche Gesamttätigkeit der Gesellschaft.

7. Aufnahme eines Gesellschafters und Vorsteuer

Kosten für Beratung, Kapitalbeschaffung oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters können zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sie allgemeine Kosten der unternehmerischen Tätigkeit darstellen.

Stärken die eingeworbenen Mittel das Unternehmen insgesamt, richtet sich der Vorsteuerabzug nach der Gesamttätigkeit. Werden die Mittel dagegen gezielt einem bestimmten Geschäftsbereich zugeführt, ist auf die beabsichtigte Verwendung in diesem Bereich abzustellen.

8. Ausscheiden eines Gesellschafters

Das bloße Ausscheiden eines Gesellschafters durch Veräußerung oder Aufgabe seines Gesellschaftsanteils, Ausschluss oder Tod führt auf Ebene der Personengesellschaft regelmäßig nicht zu einem steuerbaren Umsatz. Die Anwachsung der Vermögensanteile kraft Gesetzes ist umsatzsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich.

Auch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters mit anschließender Fortführung des Unternehmens durch den verbleibenden Gesellschafter ist nicht allein deshalb ein steuerbarer Umsatz.

9. Abfindung mit Wirtschaftsgütern

Erhält der ausscheidende Gesellschafter als Abfindung einzelne Wirtschaftsgüter des Unternehmensvermögens, kann die Gesellschaft dagegen eine steuerbare Lieferung oder sonstige Leistung an ihn ausführen.

Beispiel: Ein ausscheidender Gesellschafter erhält als Abfindung einen Lkw der Gesellschaft. Die Übertragung des Lkw ist grundsätzlich als Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter zu prüfen. Die Gegenleistung besteht wirtschaftlich in der Aufgabe seiner Gesellschaftsrechte.

10. Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

Das bloße Halten und Veräußern eines Gesellschaftsanteils macht einen Gesellschafter grundsätzlich noch nicht zum Unternehmer. Wird die Beteiligung jedoch im Rahmen einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit gehalten, kann die Anteilsveräußerung in den Unternehmensbereich fallen. Dann sind insbesondere die Steuerbefreiungstatbestände für Gesellschaftsanteile zu prüfen.

11. Prüfungsschema

1. Wer handelt: Gesellschaft oder Gesellschafter? 2. Ist der Handelnde Unternehmer im Sinne des § 2 UStG? 3. Liegt überhaupt ein Leistungsaustausch vor? 4. Bareinlage oder Sacheinlage? 5. Bei Sacheinlage: einzelne Wirtschaftsgüter oder Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG? 6. Welche Gegenleistung wird gewährt: Gesellschaftsrechte, Schuldübernahme, Geld oder Sachabfindung? 7. Ist die Leistung steuerbar und gegebenenfalls steuerfrei? 8. Wie bestimmt sich die Bemessungsgrundlage? 9. Ist Vorsteuerabzug möglich oder nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen? 10. Beim Ausscheiden: bloße Anwachsung oder tatsächliche Übertragung eines Wirtschaftsguts?

Merke: Gesellschaft und Gesellschafter sind umsatzsteuerlich getrennte Rechtssubjekte. Bareinlagen sind regelmäßig nicht steuerbar; Sacheinlagen können steuerbar sein. Bei der Einbringung eines ganzen Betriebs ist stets § 1 Abs. 1a UStG zu prüfen.