Gesetz

§ 5 EStG

Gewinnermittlung bei Bilanzierung — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1. Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, 2. Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG, 3. Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. § 5 EStG betrifft insbesondere Gewerbetreibende, die

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Worum geht es?

§ 5 EStG steht in steuerstoff für Gewinnermittlung bei Bilanzierung — Einkommensteuergesetz und wird in 11 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 5 EStG betrifft insbesondere Gewerbetreibende, die
  • ⇨ Gewinnermittlung bei gewerblichen Personengesellschaften
  • Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle WG des AV handelsrechtlich (§ 248 Abs. 2 HGB); steuerlich Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) → passive latente Steuern (§ 274 HGB).
  • Drohverluste handelsrechtlich Rückstellung (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB), steuerlich unzulässig (§ 5 Abs. 4a EStG).
  • Aktivierung des AV und Passivierung der Verbindlichkeit bereits bei Erwerb (§ 246 HGB; § 5 EStG).

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