§ 5 EStG
Gewinnermittlung bei Bilanzierung — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, 2. Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG, 3. Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. § 5 EStG betrifft insbesondere Gewerbetreibende, die
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Worum geht es?
§ 5 EStG steht in steuerstoff für Gewinnermittlung bei Bilanzierung — Einkommensteuergesetz und wird in 11 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 5 EStG betrifft insbesondere Gewerbetreibende, die
- ⇨ Gewinnermittlung bei gewerblichen Personengesellschaften
- Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle WG des AV handelsrechtlich (§ 248 Abs. 2 HGB); steuerlich Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) → passive latente Steuern (§ 274 HGB).
- Drohverluste handelsrechtlich Rückstellung (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB), steuerlich unzulässig (§ 5 Abs. 4a EStG).
- Aktivierung des AV und Passivierung der Verbindlichkeit bereits bei Erwerb (§ 246 HGB; § 5 EStG).
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Verwandte Fundstellen
- § 5 Abs. 1 EStG – Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 5 Abs. 1 S. 1 EStG – Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 1, S. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG – Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 1, Satz 1) — Einkommensteuergesetz
- § 5 Abs. 2a EStG – Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 2a) — Einkommensteuergesetz
- § 5 Abs. 2 EStG – Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz
- § 5 Abs. 4a EStG – Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 4a) — Einkommensteuergesetz
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- § 5 Abs. 6 EStG – Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 6) — Einkommensteuergesetz