Gesetz

§ 5 Abs. 1 EStG

Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts ist an die Dokumentationspflichten des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG gebunden. Nach § 5 Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.

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Worum geht es?

§ 5 Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 10 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts ist an die Dokumentationspflichten des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG gebunden.
  • Nach § 5 Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.
  • Steuerliche Wahlrechte können im Rahmen des § 5 Abs. 1 EStG eigenständig ausgeübt werden.
  • Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe nach § 7g EStG,
  • Das handelsrechtliche Niederstwertprinzip gilt über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich auch für die Steuerbilanz. Steuerlich entspricht dem niedrigeren handelsrechtlichen Wert grundsätzlich der niedrigere Teilwert.

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