Gesetz

§ 5 Abs. 1 EStG

Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Handelsrechtlich sind rein steuerlich begründete Sonderabschreibungen seit dem BilMoG nicht mehr zulässig. Sie dürfen aber unabhängig von der Handelsbilanz in der Steuerbilanz ausgeübt werden, wenn die Aufzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG erfüllt sind.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 5 Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe nach § 7g EStG,
  • Das handelsrechtliche Niederstwertprinzip gilt über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich auch für die Steuerbilanz. Steuerlich entspricht dem niedrigeren handelsrechtlichen Wert grundsätzlich der niedrigere Teilwert.
  • Sie gehören nicht automatisch zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und wirken deshalb nicht ohne Weiteres über § 5 Abs. 1 EStG auf die Steuerbilanz.
  • Steuerlich dürfen immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden (§ 5 Abs. 2 EStG).
  • GRUNDSATZ: GEWINNREALISIERUNG BEI WERKVERTRÄGEN

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