§ 5 Abs. 2 EStG
Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1) Immaterielle WG / Herstellungskosten - Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle WG des AV handelsrechtlich (§ 248 Abs. 2 HGB); steuerlich Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) → passive latente Steuern (§ 274 HGB). - Forschung nicht aktivierbar, Entwicklung aktivierbar (§ 255 Abs. 2a HGB). - Vertriebskosten nie Teil der HK (§ 255 Abs. 2 S. 4 HGB); MEK/MGK/FEK/FGK Pflicht (§ 255 Abs. 2 HGB). 3) Rückstellungen & schwebende Geschäfte - Drohverluste handelsrechtlich Rückstellung (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB), steuerlich unzulässig (§ 5 Abs. 4a EStG). - Schwebende Geschäfte werden nicht bilanziert, solange Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind (Realisationsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
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Worum geht es?
§ 5 Abs. 2 EStG steht in steuerstoff für Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle WG des AV handelsrechtlich (§ 248 Abs. 2 HGB); steuerlich Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) → passive latente Steuern (§ 274 HGB).
- Drohverluste handelsrechtlich Rückstellung (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB), steuerlich unzulässig (§ 5 Abs. 4a EStG).
- Aktivierung des AV und Passivierung der Verbindlichkeit bereits bei Erwerb (§ 246 HGB; § 5 EStG).
- Nach § 5 Abs. 2 EStG ist ein Ansatz nur bei entgeltlichem Erwerb möglich.
- Steuerlich verhindert § 5 Abs. 2 EStG dagegen grundsätzlich eine Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
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