Teilwertabschreibung
Kompakter Überblick zur steuerlichen Teilwertabschreibung: Voraussetzungen, dauernde Wertminderung, Bilanzierung, Wertaufholung und typische Sonderfälle.
Kernaussage Eine Teilwertabschreibung erlaubt in der Steuerbilanz den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Sie mindert den Gewinn bereits vor einer tatsächlichen Veräußerung oder Ausbuchung des Wirtschaftsguts.
1. Voraussetzung Der Teilwert muss am Bilanzstichtag unter dem maßgeblichen Buchwert liegen und die Wertminderung muss voraussichtlich dauerhaft sein.
Teilwert = Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wenn der Betrieb fortgeführt wird.
Wichtig: Der niedrigere Teilwert ist steuerrechtlich grundsätzlich ein Wahlrecht.
2. Nur bei Bilanzierung Teilwertabschreibungen sind nur bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich möglich, z. B. nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG.
Bei Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist keine Teilwertabschreibung zulässig.
Abzugrenzen ist die AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG: Sie betrifft außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und kann auch bei EÜR relevant sein.
3. Wann ist die Wertminderung dauerhaft? Entscheidend ist die Prognose am Bilanzstichtag. Mehr Gründe müssen für ein längerfristiges Fortbestehen der Wertminderung sprechen als dagegen.
Bei abnutzbarem Anlagevermögen gilt als wichtiger Anhaltspunkt: Der Teilwert liegt voraussichtlich mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßig fortgeführten Buchwert.
Beispiel: Maschine, Buchwert 80.000 €, Restnutzungsdauer 8 Jahre.
- Teilwert 30.000 €: Teilwertabschreibung regelmäßig möglich.
- Teilwert 50.000 €: regelmäßig nicht möglich, wenn der planmäßige Buchwert diesen Betrag bereits innerhalb weniger Jahre erreicht.
4. Anlage- und Umlaufvermögen Anlagevermögen: Steuerlich ist grundsätzlich eine voraussichtlich dauernde Wertminderung erforderlich.
Umlaufvermögen: Wegen der meist kurzen Verweildauer spricht eine am Bilanzstichtag bestehende Wertminderung eher für Dauerhaftigkeit, wenn sie bis zur Veräußerung oder Verwendung anhält.
5. Nachweis und Stichtagsprinzip Der Steuerpflichtige muss den niedrigeren Teilwert und die Dauerhaftigkeit der Wertminderung nachweisen.
Wertaufhellende Tatsachen, die nach dem Bilanzstichtag bekannt werden, aber bereits am Stichtag wirtschaftlich verursacht waren, dürfen berücksichtigt werden.
Neue wertbegründende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag wirken dagegen nicht zurück.
6. Börsennotierte Aktien Bei börsengehandelten Aktien wird steuerlich typisierend eine dauernde Wertminderung angenommen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter dem Erwerbskurs liegt und der Rückgang mehr als 5 % beträgt.
Kursänderungen nach dem Bilanzstichtag sind grundsätzlich wertbegründend und für die Stichtagsbewertung nicht maßgeblich.
7. Festverzinsliche Wertpapiere Bei festverzinslichen Wertpapieren mit fester Laufzeit rechtfertigt ein bloßer Kursrückgang unter den Nennwert regelmäßig keine Teilwertabschreibung unter den Rückzahlungsbetrag, weil bei Fälligkeit grundsätzlich der Nominalwert zurückgezahlt wird.
Ausnahme: konkrete Zweifel an Bonität oder Liquidität des Schuldners.
8. Wertaufholung Fallen die Voraussetzungen für den niedrigeren Teilwert später weg oder kann der Steuerpflichtige die dauernde Wertminderung nicht mehr nachweisen, besteht ein Zuschreibungsgebot.
Die Zuschreibung erfolgt höchstens bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und erhöht den Gewinn.
Merksätze
- Teilwertabschreibung = steuerliches Wahlrecht.
- Nur bei Bilanzierung, nicht bei EÜR.
- Dauerhafte Wertminderung muss nachgewiesen werden.
- Anlagevermögen: Dauerhaftigkeit besonders streng prüfen.
- Aktien: mehr als 5 % Kursverlust kann typisierend genügen.
- Spätere Werterholung führt grundsätzlich zur Zuschreibung.
Prüfschema 1. Bilanzierer oder EÜR? 2. Buchwert am Bilanzstichtag bestimmen. 3. Niedrigeren Teilwert nachweisen. 4. Dauerhaftigkeit prüfen. 5. Anlage- oder Umlaufvermögen unterscheiden. 6. Wahlrecht zur Teilwertabschreibung ausüben? 7. In Folgejahren Wertaufholung prüfen.