§ 6 EStG: Bewertung von Wirtschaftsgütern, Rückstellungen, Entnahmen und Einlagen
§ 6 EStG enthält die zentralen steuerlichen Bewertungsvorschriften für Betriebsvermögen. Die Norm regelt insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten, Teilwertabschreibungen, Rückstellungen, Entnahmen und Einlagen, geringwertige Wirtschaftsgüter sowie Buchwertübertragungen.
§ 6 EStG ist die zentrale steuerliche Bewertungsvorschrift für Wirtschaftsgüter und Schulden des Betriebsvermögens.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich AfA, Sonderabschreibungen und vergleichbarer Abzüge angesetzt.
Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Fällt der Grund später weg, ist grundsätzlich wieder auf den fortgeführten Regelwert zuzuschreiben.
2. Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes gehören zu den Herstellungskosten, wenn sie
- innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung entstehen und
- ohne Umsatzsteuer mehr als 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten betragen.
Nicht einbezogen werden Erweiterungen sowie jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten.
3. Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen
Grund und Boden, Beteiligungen und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Auch hier ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ein niedrigerer Teilwert möglich.
Für gleichartige Vorräte kann bei bilanzierenden Steuerpflichtigen unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Lifo-Verfahren angewendet werden.
4. Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Verbindlichkeiten werden sinngemäß nach den Bewertungsvorschriften für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter angesetzt.
Rückstellungen sind insbesondere
- nach Erfahrungswerten und Inanspruchnahmewahrscheinlichkeit,
- bei Sachleistungen mit Einzelkosten und notwendigen Gemeinkosten,
- unter Berücksichtigung künftiger wirtschaftlicher Vorteile und
- grundsätzlich mit den Verhältnissen am Bilanzstichtag
zu bewerten.
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten sind grundsätzlich mit 5,5 Prozent abzuzinsen. Ausnahmen gelten insbesondere für verzinsliche Verpflichtungen sowie Verpflichtungen, die auf Anzahlungen oder Vorausleistungen beruhen. Künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
5. Entnahmen
Entnahmen sind grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Für grenzüberschreitende Entstrickungsfälle gelten besondere Wertansätze.
Die private Nutzung eines zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs wird grundsätzlich monatlich mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. Alternativ ist die Fahrtenbuchmethode zulässig, wenn sämtliche Kosten und das Verhältnis der Fahrten ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
Für Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge gelten abhängig von Anschaffungszeitpunkt, Bruttolistenpreis, CO₂-Ausstoß und elektrischer Reichweite Begünstigungen durch Halbierung oder Viertelung der Bemessungsgrundlage.
Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, bleibt außer Ansatz.
6. Einlagen
Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Der Ansatz ist jedoch in bestimmten Fällen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt, insbesondere bei Anschaffung innerhalb der letzten drei Jahre sowie bei bestimmten Beteiligungen und Kapitalanlagen.
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die fiktive AfA für den Zeitraum vor der Einlage zu kürzen.
7. Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten
Selbständig nutzbare, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 Euro netto sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Für Wirtschaftsgüter über 250 Euro besteht grundsätzlich eine besondere Aufzeichnungspflicht, sofern die Angaben nicht bereits aus der Buchführung hervorgehen.
Alternativ kann für selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit Werten über 250 Euro bis 1.000 Euro netto ein Sammelposten gebildet werden. Dieser wird im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel aufgelöst. Das Ausscheiden einzelner Wirtschaftsgüter verändert den Sammelposten nicht.
8. Unentgeltliche Betriebsübertragung
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils sind grundsätzlich die Buchwerte fortzuführen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt bleibt.
Das gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen sowie bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils. In bestimmten Fällen gilt eine fünfjährige Behaltefrist.
9. Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter
Einzelne Wirtschaftsgüter können zwischen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen sowie in gesetzlich geregelten Fällen zwischen Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen zum Buchwert übertragen werden, sofern die stillen Reserven steuerverstrickt bleiben.
Bei einer schädlichen Veräußerung oder Entnahme innerhalb der Sperrfrist ist rückwirkend der Teilwert anzusetzen. Die Sperrfrist endet grundsätzlich drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung für den Übertragungszeitraum.
Wird innerhalb von sieben Jahren der Anteil einer Körperschaft an dem übertragenen Wirtschaftsgut begründet oder erhöht, kann ebenfalls rückwirkend der Teilwert anzusetzen sein.
10. Tausch und verdeckte Einlage
Beim Tausch bemessen sich die Anschaffungskosten grundsätzlich nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.
Bei einer verdeckten Einlage erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.
Prüfungsschema:
1. Welches Wirtschaftsgut oder welche Schuld ist zu bewerten? 2. Gehört der Posten zum Anlage- oder Umlaufvermögen? 3. Was ist der gesetzliche Ausgangswert? 4. Liegt eine dauernde Wertminderung vor? 5. Greift ein besonderer Wertansatz für Rückstellungen, Entnahmen oder Einlagen? 6. Ist eine GWG- oder Sammelpostenregelung anwendbar? 7. Liegt eine Buchwertübertragung vor? 8. Müssen Sperr- oder Behaltefristen überwacht werden?
Merksatz:
§ 6 EStG bestimmt, mit welchem Wert Wirtschaftsgüter und Schulden steuerlich in die Bilanz eingehen. Ausgangspunkt sind meist Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Teilwert, gemeiner Wert und Buchwertfortführung greifen nur unter den jeweils gesetzlich geregelten Voraussetzungen ein.