§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG
Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 5, Satz 2) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Grundsatz - Handelsrechtliche Ansatzwahlrechte ergeben sich grundsätzlich aus besonderen Einzelvorschriften des HGB. - Sie gehören nicht automatisch zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und wirken deshalb nicht ohne Weiteres über § 5 Abs. 1 EStG auf die Steuerbilanz. - Für die Steuerbilanz ist stets gesondert zu prüfen, ob ein Aktivierungsgebot, Aktivierungsverbot, Passivierungsgebot oder Passivierungsverbot besteht. 5. Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter Hier zeigt sich die Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz besonders deutlich: - Handelsrechtlich kann für bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände ein Aktivierungswahlrecht bestehen. - Steuerlich dürfen immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden (§ 5 Abs. 2 EStG). - Selbst geschaffene immaterielle Wirtsch
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Worum geht es?
§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG steht in steuerstoff für Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 5, Satz 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Sie gehören nicht automatisch zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und wirken deshalb nicht ohne Weiteres über § 5 Abs. 1 EStG auf die Steuerbilanz.
- Steuerlich dürfen immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden (§ 5 Abs. 2 EStG).
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