§ 7 EStG: Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung
Kompakter Überblick über lineare und degressive AfA, die besondere AfA für Elektrofahrzeuge, Gebäude-AfA, Methodenwechsel und Absetzung für Substanzverringerung.
§ 7 EStG regelt die steuerliche Verteilung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter sowie besondere Abschreibungsmethoden.
1. Lineare AfA
Bei Wirtschaftsgütern, die länger als ein Jahr zur Einkünfteerzielung genutzt werden, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten grundsätzlich gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.
Für Geschäfts- oder Firmenwerte eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt eine Nutzungsdauer von 15 Jahren.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die AfA zeitanteilig: Für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungs- oder Herstellungsmonat entfällt ein Zwölftel des Jahresbetrags.
2. Leistungsabhängige AfA und AfaA
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern kann statt der linearen AfA eine leistungsabhängige Abschreibung angewendet werden, wenn dies wirtschaftlich begründet ist und die Jahresleistung nachgewiesen wird.
Eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist zulässig. Entfällt der Grund später, ist bei Bilanzierenden grundsätzlich wieder zuzuschreiben.
3. Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann die AfA vom jeweiligen Restbuchwert vorgenommen werden.
Der Prozentsatz beträgt höchstens
- das Dreifache des linearen AfA-Satzes und
- maximal 30 Prozent.
Bei Anwendung der degressiven AfA ist keine AfaA zulässig.
4. Besondere AfA für Elektrofahrzeuge
Für begünstigte Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, können folgende Prozentsätze der Anschaffungskosten abgezogen werden:
- Anschaffungsjahr: 75 Prozent,
- erstes Folgejahr: 10 Prozent,
- zweites und drittes Folgejahr: jeweils 5 Prozent,
- viertes Folgejahr: 3 Prozent,
- fünftes Folgejahr: 2 Prozent.
Die Regelung gilt nur, wenn keine Sonderabschreibung beansprucht wird. Eine monatsgenaue Kürzung im Anschaffungsjahr erfolgt nicht.
5. Wechsel der AfA-Methode
Der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist zulässig. Die weitere AfA wird aus dem Restwert und der verbleibenden Nutzungsdauer berechnet.
Der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven AfA ist nicht zulässig.
6. Lineare Gebäude-AfA
Für Gebäude gelten typisierte AfA-Sätze:
- Betriebsgebäude ohne Wohnnutzung bei Bauantrag nach dem 31.03.1985: 3 Prozent jährlich,
- sonstige Gebäude mit Fertigstellung nach dem 31.12.2022: 3 Prozent jährlich,
- Fertigstellung 1925 bis 2022: 2 Prozent jährlich,
- Fertigstellung vor 1925: 2,5 Prozent jährlich.
Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als die gesetzlich typisierte Dauer, kann die AfA nach der nachgewiesenen kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.
7. Degressive AfA für neue Wohngebäude
Für begünstigte Wohngebäude in der EU oder im EWR kann bei Herstellungsbeginn beziehungsweise Vertragsabschluss nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 eine degressive AfA von 5 Prozent des jeweiligen Restwerts angewendet werden.
Die monatsgenaue Kürzung gilt entsprechend. Eine AfaA ist während der degressiven Gebäude-AfA ausgeschlossen. Der spätere Wechsel zur linearen Gebäude-AfA ist zulässig.
8. Historische degressive Gebäude-AfA
§ 7 Abs. 5 EStG enthält weiterhin Übergangsregelungen für bestimmte ältere Gebäude, abhängig von Nutzung, Bauantrag und Vertragsabschluss. Die jeweiligen Staffelsätze sind nur für die dort ausdrücklich genannten Altfälle anwendbar.
9. Gebäudeteile und Eigentumswohnungen
Die Gebäudevorschriften gelten entsprechend für selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und Teileigentum.
10. Absetzung für Substanzverringerung
Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen substanzverbrauchenden Betrieben sind Abschreibungen nach Maßgabe des tatsächlichen Substanzverzehrs zulässig.
Prüfungsschema:
1. Ist das Wirtschaftsgut abnutzbar und dient es länger als ein Jahr der Einkünfteerzielung? 2. Welche Nutzungsdauer ist anzusetzen? 3. Greift lineare, leistungsabhängige oder degressive AfA? 4. Ist die AfA im Anschaffungsjahr zeitanteilig zu kürzen? 5. Liegt eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vor? 6. Handelt es sich um ein begünstigtes Elektrofahrzeug oder Wohngebäude? 7. Ist ein Methodenwechsel zulässig?
Merksatz:
§ 7 EStG verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten grundsätzlich über die Nutzungsdauer. Sonderregeln ermöglichen insbesondere eine degressive AfA für bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter, eine stark vorgezogene AfA für Elektrofahrzeuge und eine degressive AfA für neue Wohngebäude.