§ 5 Abs. 6 EStG
Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 6) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für bilanzierende Gewerbetreibende wirkt über § 5 Abs. 1 EStG grundsätzlich das Maßgeblichkeitsprinzip, soweit das Steuerrecht keine abweichende Regelung enthält. Bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist das Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
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Worum geht es?
§ 5 Abs. 6 EStG steht in steuerstoff für Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 6) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für bilanzierende Gewerbetreibende wirkt über § 5 Abs. 1 EStG grundsätzlich das Maßgeblichkeitsprinzip, soweit das Steuerrecht keine abweichende Regelung enthält.
- Bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist das Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
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