Gesetz

§ 5 Abs. 6 EStG

Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 6) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für bilanzierende Gewerbetreibende wirkt über § 5 Abs. 1 EStG grundsätzlich das Maßgeblichkeitsprinzip, soweit das Steuerrecht keine abweichende Regelung enthält. Bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist das Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 5 Abs. 6 EStG steht in steuerstoff für Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 6) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für bilanzierende Gewerbetreibende wirkt über § 5 Abs. 1 EStG grundsätzlich das Maßgeblichkeitsprinzip, soweit das Steuerrecht keine abweichende Regelung enthält.
  • Bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist das Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.

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