Gesetz

§ 5 Abs. 4a EStG

Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 4a) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1) Immaterielle WG / Herstellungskosten - Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle WG des AV handelsrechtlich (§ 248 Abs. 2 HGB); steuerlich Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) → passive latente Steuern (§ 274 HGB). - Forschung nicht aktivierbar, Entwicklung aktivierbar (§ 255 Abs. 2a HGB). - Vertriebskosten nie Teil der HK (§ 255 Abs. 2 S. 4 HGB); MEK/MGK/FEK/FGK Pflicht (§ 255 Abs. 2 HGB). 3) Rückstellungen & schwebende Geschäfte - Drohverluste handelsrechtlich Rückstellung (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB), steuerlich unzulässig (§ 5 Abs. 4a EStG). - Schwebende Geschäfte werden nicht bilanziert, solange Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind (Realisationsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

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Worum geht es?

§ 5 Abs. 4a EStG steht in steuerstoff für Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 4a) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle WG des AV handelsrechtlich (§ 248 Abs. 2 HGB); steuerlich Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) → passive latente Steuern (§ 274 HGB).
  • Drohverluste handelsrechtlich Rückstellung (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB), steuerlich unzulässig (§ 5 Abs. 4a EStG).
  • Aktivierung des AV und Passivierung der Verbindlichkeit bereits bei Erwerb (§ 246 HGB; § 5 EStG).
  • Für bilanzierende Gewerbetreibende knüpft § 5 Abs. 1 EStG grundsätzlich an die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung an, soweit steuerrechtlich keine abweichende Regelung gilt.
  • steuerliche Sondervorschriften wie § 5 Abs. 4a EStG gesondert beachten.

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