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Gesetze / Einkommensteuer

§ 6b EStG: Übertragung stiller Reserven bei bestimmten Anlagegütern

§ 6b EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, Gewinne aus der Veräußerung begünstigter Anlagegüter steuerneutral auf Ersatzwirtschaftsgüter zu übertragen oder zunächst in eine Rücklage einzustellen.

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§ 6b EStG ermöglicht die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter auf begünstigte Ersatzwirtschaftsgüter. Dadurch wird die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aufgeschoben.

1. Begünstigte veräußerte Wirtschaftsgüter

Begünstigt sind insbesondere:

  • Grund und Boden,
  • land- und forstwirtschaftlicher Aufwuchs zusammen mit dem zugehörigen Grund und Boden,
  • Gebäude und
  • Binnenschiffe.

Der Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und Buchwert.

2. Übertragung auf Ersatzwirtschaftsgüter

Der Gewinn kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Ersatzwirtschaftsgüter abgezogen werden. Dabei gelten Zuordnungsregeln:

  • Gewinn aus Grund und Boden: Übertragung auf Grund und Boden, land- und forstwirtschaftlichen Aufwuchs mit Grund und Boden oder Gebäude,
  • Gewinn aus Gebäuden: Übertragung auf Gebäude,
  • Gewinn aus Binnenschiffen: nur Übertragung auf Binnenschiffe.

Erweiterung, Ausbau oder Umbau eines Gebäudes gelten insoweit als Herstellung. Der Abzug ist dann auf die entsprechenden Aufwendungen begrenzt.

3. Direkte Übertragung oder Rücklage

Wurde das Ersatzwirtschaftsgut bereits im Vorjahr, im Veräußerungsjahr oder rechtzeitig danach angeschafft oder hergestellt, kann der Gewinn unmittelbar von dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden.

Erfolgt keine sofortige Übertragung, darf im Veräußerungsjahr eine gewinnmindernde §-6b-Rücklage gebildet werden. Diese kann grundsätzlich innerhalb von vier Wirtschaftsjahren auf begünstigte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden.

Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung spätestens bis zum Ende des vierten Folgejahres begonnen wurde.

4. Voraussetzungen

Die Begünstigung setzt insbesondere voraus, dass:

  • der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt wird,
  • das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört hat,
  • das Ersatzwirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört,
  • der Veräußerungsgewinn im Inland steuerpflichtig ist und
  • Bildung, Übertragung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung nachvollziehbar sind.

5. Wirkung auf die Abschreibung

Durch den Abzug vermindern sich die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts. AfA und andere Abschreibungen werden daher nur aus dem verbleibenden Betrag berechnet.

6. Nicht rechtzeitig verwendete Rücklage

Wird die Rücklage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist übertragen, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen.

Zusätzlich erhöht sich der Gewinn für jedes volle Wirtschaftsjahr des Bestehens der Rücklage um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags. Der Zuschlag wirkt wie eine typisierte Verzinsung des Steueraufschubs.

7. Ersatzwirtschaftsgüter im EU-/EWR-Ausland

Bei Reinvestitionen in einem anderen EU- oder EWR-Staat ist grundsätzlich keine unmittelbare Übertragung vorgesehen. Auf Antrag kann die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer jedoch in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Der Antrag muss im Veräußerungsjahr gestellt werden.

8. Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen

Bei Übertragungen an bestimmte öffentliche oder gesetzlich benannte Sanierungs- und Entwicklungsträger gelten verlängerte Reinvestitionsfristen. Gleichzeitig wird die erforderliche Vorbesitzzeit des veräußerten Wirtschaftsguts von sechs auf zwei Jahre verkürzt. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.

9. Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Natürliche Personen können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu 2.000.000 Euro nach besonderen Regeln übertragen.

Begünstigte Reinvestitionen sind insbesondere:

  • innerhalb von zwei Jahren angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften,
  • innerhalb von zwei Jahren angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter und
  • innerhalb von vier Jahren angeschaffte oder hergestellte Gebäude.

Das Teileinkünfteverfahren ist bei Höhe und Auflösung der Rücklage zu berücksichtigen.

Prüfungsschema:

1. Wurde ein nach § 6b EStG begünstigtes Wirtschaftsgut veräußert? 2. Wie hoch ist der Gewinn aus Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und Buchwert? 3. Ist die sechsjährige Zugehörigkeit zum Anlagevermögen erfüllt? 4. Wird unmittelbar auf ein zulässiges Ersatzwirtschaftsgut übertragen? 5. Falls nein: Darf eine §-6b-Rücklage gebildet werden? 6. Welche Reinvestitionsfrist gilt: vier oder sechs Jahre? 7. Wurde die Rücklage fristgerecht und buchmäßig nachvollziehbar übertragen? 8. Falls nein: Rücklage gewinnerhöhend auflösen und 6-Prozent-Zuschlag prüfen.

Merksatz:

§ 6b EStG beseitigt den Veräußerungsgewinn nicht endgültig. Die stillen Reserven werden durch Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen und dadurch steuerlich in die Zukunft verlagert.