Gesetz

§ 5 Abs. 2a EStG

Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 2a) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Ein Rangrücktritt ist vom Forderungsverzicht zu unterscheiden. Ein qualifizierter Rangrücktritt führt grundsätzlich nicht zur Ausbuchung der Verbindlichkeit. Bei einfachen Rangrücktritten mit Besserungsabrede ist § 5 Abs. 2a EStG zu prüfen. [5] Quellenhinweise: [1] § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG; R 8.9 KStR 2015. [2] § 8 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 KStG. [3] § 27 KStG. [4] § 17 Abs. 2a EStG. [5] § 5 Abs. 2a EStG.

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Worum geht es?

§ 5 Abs. 2a EStG steht in steuerstoff für Gewinnermittlung bei Bilanzierung (Abs. 2a) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ein Rangrücktritt ist vom Forderungsverzicht zu unterscheiden. Ein qualifizierter Rangrücktritt führt grundsätzlich nicht zur Ausbuchung der Verbindlichkeit. Bei einfachen Rangrücktritten mit Besserungsabrede ist § 5 Abs. 2a EStG zu prüfen. [5]

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