Gesetz

§ 3a Abs. 2 UStG

Ort der sonstigen Leistung (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3a UStG · Ort der sonstigen Leistung

amtlicher Text

Absatz 2

Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

1. der leistende Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, 2. der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland liegt und 3. die Leistung im Inland steuerpflichtig ist. Der Leistungsort liegt nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland.

Worum geht es?

§ 3a Abs. 2 UStG steht in steuerstoff für Ort der sonstigen Leistung (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 13 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland liegt und
  • Der Leistungsort liegt nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland.
  • Der Arzt ist Unternehmer und der Leistungsort liegt nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland.
  • ⇨ Grundstücksvermietung, Option, Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Tausch
  • B2B-Dienstleistungen → grundsätzlich § 3a Abs.2 UStG.

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