Gesetz

§ 3a Abs. 4 UStG

Ort der sonstigen Leistung (Abs. 4) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3a UStG · Ort der sonstigen Leistung

amtlicher Text

Absatz 4

Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: 1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten; 2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen; 3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung; 4. die Datenverarbeitung; 5. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; 6. a) Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art, b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen; 7. die Gestellung von Personal; 8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte; 9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; 10. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel; 11. (weggefallen) 12. (weggefallen) 13. (weggefallen) 14. die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Bei sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer gilt grundsätzlich § 3a Abs. 1 UStG: Leistungsort ist der Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Leistung tatsächlich von einer Betriebsstätte erbracht, kann deren Ort maßgeblich sein. 2. Leistungen im Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 8 UStG

Worum geht es?

§ 3a Abs. 4 UStG steht in steuerstoff für Ort der sonstigen Leistung (Abs. 4) — Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Leistungen im Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 8 UStG
  • Bei langfristiger Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG).
  • Bestimmte in § 3a Abs. 4 UStG genannte Leistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet werden am Empfängerort ausgeführt. Dazu gehören insbesondere bestimmte Beratungsleistungen.
  • Werden entsprechende Leistungen dagegen an einen Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht und greift keine speziellere Regel, bleibt grundsätzlich die B2C-Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG maßgeblich.
  • Bei Telekommunikationsleistungen an Nichtunternehmer kann § 3a Abs. 8 UStG unter besonderen Voraussetzungen zu einer Verlagerung ins Drittlandsgebiet führen, wenn die Leistung dort tatsächlich genutzt oder ausgewertet wird.

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