§ 3a Abs. 5 UStG
Ort der sonstigen Leistung (Abs. 5) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 3a UStG · Ort der sonstigen Leistung
Absatz 5
Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen 1. kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, 2. keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer erteilt worden ist, 3. keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: 1. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; 2. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; 3. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Bei sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer gilt grundsätzlich § 3a Abs. 1 UStG: Leistungsort ist der Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Leistung tatsächlich von einer Betriebsstätte erbracht, kann deren Ort maßgeblich sein. 2. Leistungen im Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 8 UStG
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Leistungen im Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 8 UStG
- Bei langfristiger Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG).
- Bestimmte in § 3a Abs. 4 UStG genannte Leistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet werden am Empfängerort ausgeführt. Dazu gehören insbesondere bestimmte Beratungsleistungen.
- Werden entsprechende Leistungen dagegen an einen Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht und greift keine speziellere Regel, bleibt grundsätzlich die B2C-Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG maßgeblich.
- Bei Telekommunikationsleistungen an Nichtunternehmer kann § 3a Abs. 8 UStG unter besonderen Voraussetzungen zu einer Verlagerung ins Drittlandsgebiet führen, wenn die Leistung dort tatsächlich genutzt oder ausgewertet wird.
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- § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG – Ort der sonstigen Leistung (Abs. 3, Nr. 3) — Umsatzsteuergesetz
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- § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG – Ort der sonstigen Leistung (Abs. 3, Nr. 4) — Umsatzsteuergesetz
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- § 3a Abs. 3 UStG – Ort der sonstigen Leistung (Abs. 3) — Umsatzsteuergesetz
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