§ 3a Abs. 1 UStG
Ort der sonstigen Leistung (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 3a UStG · Ort der sonstigen Leistung
Absatz 1
Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Bei sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer gilt grundsätzlich § 3a Abs. 1 UStG: Leistungsort ist der Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Leistung tatsächlich von einer Betriebsstätte erbracht, kann deren Ort maßgeblich sein. 2. Leistungen im Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 8 UStG
Worum geht es?
§ 3a Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Ort der sonstigen Leistung (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Leistungen im Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 8 UStG
- Bei langfristiger Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG).
- Bestimmte in § 3a Abs. 4 UStG genannte Leistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet werden am Empfängerort ausgeführt. Dazu gehören insbesondere bestimmte Beratungsleistungen.
- Werden entsprechende Leistungen dagegen an einen Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht und greift keine speziellere Regel, bleibt grundsätzlich die B2C-Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG maßgeblich.
- Bei Telekommunikationsleistungen an Nichtunternehmer kann § 3a Abs. 8 UStG unter besonderen Voraussetzungen zu einer Verlagerung ins Drittlandsgebiet führen, wenn die Leistung dort tatsächlich genutzt oder ausgewertet wird.
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Verwandte Fundstellen
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- § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG – Ort der sonstigen Leistung (Abs. 3, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz
- § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG – Ort der sonstigen Leistung (Abs. 3, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz
- § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG – Ort der sonstigen Leistung (Abs. 3, Nr. 3) — Umsatzsteuergesetz
- § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG – Ort der sonstigen Leistung (Abs. 3, Nr. 3) — Umsatzsteuergesetz
- § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG – Ort der sonstigen Leistung (Abs. 3, Nr. 3) — Umsatzsteuergesetz
- § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG – Ort der sonstigen Leistung (Abs. 3, Nr. 4) — Umsatzsteuergesetz
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- § 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung — Umsatzsteuergesetz