Umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen: Entnahmen und Einlagen
Kompaktüberblick zu Zuordnung, 10-%-Grenze, Vorsteuerabzug, unentgeltlichen Wertabgaben, Bemessungsgrundlage und fehlender Einlagenentsteuerung.
Kurz erklärt Im Umsatzsteuerrecht entscheidet die beabsichtigte Verwendung beim Leistungsbezug darüber, ob ein Gegenstand oder eine Leistung dem unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet wird. Davon hängen insbesondere Vorsteuerabzug und eine spätere Besteuerung privater Entnahmen ab.
1. Zuordnung zum Unternehmensvermögen
- Ausschließlich unternehmerische Nutzung: Zuordnung zum Unternehmen ist grundsätzlich zwingend.
- Unternehmerische Nutzung unter 10 %: Zuordnungsverbot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
- Gemischte Nutzung für unternehmerische und private Zwecke bei mindestens 10 % unternehmerischer Nutzung: grundsätzlich Zuordnungswahlrecht.
- Bei unternehmerischer und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S. besteht dagegen grundsätzlich ein Aufteilungsgebot; Vorsteuer ist nur für den unternehmerischen Anteil abziehbar.
Wichtig Die Zuordnung richtet sich nach der bei Leistungsbezug beabsichtigten Verwendung. Eine einmal wirksam getroffene Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich bindend. Sinkt die unternehmerische Nutzung später unter 10 %, führt dies nicht automatisch zu einer vollständigen Zwangsentnahme. Stattdessen kommen insbesondere Wertabgabenbesteuerung oder § 15a UStG in Betracht.
2. Dokumentation der Zuordnung Bei einem Zuordnungswahlrecht muss die unternehmerische Zuordnung objektiv erkennbar dokumentiert werden. Typisches Indiz ist der geltend gemachte Vorsteuerabzug. Fehlen solche Beweisanzeichen, sollte die Zuordnung dem Finanzamt innerhalb der maßgeblichen Dokumentationsfrist ausdrücklich mitgeteilt werden.
Praxis-Tipp Die Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen frühzeitig schriftlich dokumentieren. Das vermeidet spätere Streitigkeiten über den Vorsteuerabzug.
3. Entnahmen und unentgeltliche Wertabgaben Das UStG unterscheidet insbesondere:
- Gegenstandsentnahme (§ 3 Abs. 1b UStG): dauerhafte Entnahme eines Unternehmensgegenstands für private oder andere unternehmensfremde Zwecke.
- Gegenstandsverwendung / Nutzungsentnahme (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG): ein Unternehmensgegenstand bleibt im Unternehmen, wird aber privat oder unternehmensfremd genutzt.
- Andere sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG): z. B. Einsatz betrieblicher Arbeitsleistung für private Zwecke.
Bei Gegenstandsentnahmen und Nutzungsentnahmen ist grundsätzlich erforderlich, dass der Gegenstand ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Bei anderen sonstigen Leistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG kann eine Wertabgabenbesteuerung dagegen auch ohne vorherigen Vorsteuerabzug entstehen.
4. Bemessungsgrundlage Gegenstandsentnahme Maßgeblich ist grundsätzlich der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme. Fehlt ein Einkaufspreis, sind die Selbstkosten maßgeblich (§ 10 Abs. 4 UStG). Entscheidend ist damit grundsätzlich der Wert im Entnahmezeitpunkt und nicht zwingend der ursprüngliche Anschaffungspreis.
Nutzungsentnahme Bemessungsgrundlage sind die bei der Nutzung entstandenen Ausgaben, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei gemischt genutzten Pkw kann aus Vereinfachungsgründen unter den Voraussetzungen der Finanzverwaltung an ertragsteuerliche Werte angeknüpft werden. Ertragsteuerliche Begünstigungen für Elektrofahrzeuge werden für die Umsatzsteuer jedoch nicht automatisch übernommen.
Andere sonstige Leistungen Bemessungsgrundlage sind die für die Leistung entstandenen Ausgaben. Erfasst werden dabei grundsätzlich sämtliche relevanten Kosten, z. B. auch anteilige Personalaufwendungen.
5. Änderungen der Nutzung und § 15a UStG Ändern sich nach dem Leistungsbezug die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, ist zu prüfen, ob eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich oder möglich ist.
Merksatz Erst Zuordnung prüfen, dann Vorsteuerabzug, danach jede spätere Nutzungsänderung auf Wertabgabe und § 15a UStG untersuchen.
6. Einlagen aus dem Privatvermögen Wird ein bisher privat genutzter Gegenstand später dem Unternehmen zugeführt, entsteht grundsätzlich kein nachträglicher Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Anschaffung. Eine allgemeine umsatzsteuerliche „Einlagenentsteuerung“ gibt es nicht.
Ab dem Zeitpunkt der unternehmerischen Nutzung kann jedoch für laufende Leistungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug möglich sein, soweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind.
Achtung bei späterem Verkauf Wird ein eingelegter Gegenstand später im Rahmen des Unternehmens verkauft, kann der Verkauf grundsätzlich umsatzsteuerbar sein, obwohl bei der ursprünglichen privaten Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich war.
Prüfschema für die Praxis 1. Wofür soll der Gegenstand bei Anschaffung verwendet werden? 2. Unternehmerische Nutzung mindestens 10 %? 3. Zuordnungsgebot, Zuordnungsverbot oder Zuordnungswahlrecht? 4. Ist die Zuordnung objektiv und rechtzeitig dokumentiert? 5. Ist Vorsteuerabzug nach § 15 UStG möglich oder ausgeschlossen? 6. Ändert sich die Nutzung später? 7. Liegt eine Gegenstandsentnahme, Nutzungsentnahme oder andere sonstige Leistung vor? 8. Welche Bemessungsgrundlage gilt nach § 10 Abs. 4 UStG? 9. Muss § 15a UStG geprüft werden? 10. Bei Einlage: Kein automatischer nachträglicher Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Anschaffung.
Das Wichtigste auf einen Blick Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen entscheidet über den Vorsteuerabzug und mögliche spätere Wertabgaben. Private Entnahmen oder Nutzungen können Umsatzsteuer auslösen. Eine spätere Einlage aus dem Privatvermögen eröffnet dagegen grundsätzlich keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug.