Gesetz

§ 2 UStG

Unternehmer, Unternehmen — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 2 UStG · Unternehmer, Unternehmen

amtlicher Text

Absatz 1

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Der Leistungsempfänger muss Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Der leistende Unternehmer muss Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein.

Worum geht es?

§ 2 UStG steht in steuerstoff für Unternehmer, Unternehmen — Umsatzsteuergesetz und wird in 15 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Leistungsempfänger muss Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein.
  • Der leistende Unternehmer muss Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein.
  • Der Leistungsempfänger ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG.
  • Zum Unternehmensvermögen gehören Gegenstände, die dem Unternehmen im Sinne des § 2 UStG dienen.
  • Der Mieter muss Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein.

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