Gesetz

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Unternehmer, Unternehmen (Abs. 2, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 2 UStG · Unternehmer, Unternehmen

amtlicher Text

Absatz 1

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

GEWERBESTEUER Das Besitzunternehmen ist grundsätzlich Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG. UMSATZSTEUERLICHE ORGANSCHAFT Eine Betriebsaufspaltung kann zugleich die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllen. Voraussetzung ist insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).

Worum geht es?

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG steht in steuerstoff für Unternehmer, Unternehmen (Abs. 2, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das Besitzunternehmen ist grundsätzlich Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG.
  • Das Besitzunternehmen verpachtet wesentliche Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft. Sind zusätzlich finanzielle und organisatorische Eingliederung gegeben, ist die Betriebsgesellschaft Organgesellschaft und das Besitzunternehmen Organträger.
  • Grundsätzlich bleibt die Komplementär-GmbH selbständig. Eine Ausnahme kann bei umsatzsteuerlicher Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestehen.
  • Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG prüfen, insbesondere bei Einheits-GmbH & Co. KG.
  • Welche drei Eingliederungsmerkmale sind für eine umsatzsteuerliche Organschaft besonders relevant?

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