Gesetz

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Unternehmer, Unternehmen (Abs. 2, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 2 UStG · Unternehmer, Unternehmen

amtlicher Text

Absatz 1

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

GEWERBESTEUER Das Besitzunternehmen ist grundsätzlich Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG. UMSATZSTEUERLICHE ORGANSCHAFT Eine Betriebsaufspaltung kann zugleich die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllen. Voraussetzung ist insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).

Worum geht es?

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG steht in steuerstoff für Unternehmer, Unternehmen (Abs. 2, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das Besitzunternehmen ist grundsätzlich Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG.
  • Über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gelten die Voraussetzungen der §§ 14 und 17 KStG auch für die Gewerbesteuer, sodass von einer ertragsteuerlichen Organschaft gesprochen werden kann.
  • Die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG verlangt finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung. Die ertragsteuerliche Organschaft kennt diese Dreiteilung nicht.
  • UStG § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
  • Das Besitzunternehmen verpachtet wesentliche Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft. Sind zusätzlich finanzielle und organisatorische Eingliederung gegeben, ist die Betriebsgesellschaft Organgesellschaft und das Besitzunternehmen Organträger.

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