Gesetz

§ 2 Abs. 1 UStG

Unternehmer, Unternehmen (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 2 UStG · Unternehmer, Unternehmen

amtlicher Text

Absatz 1

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Ein Unternehmer hat umsatzsteuerlich nur ein Unternehmen. Mehrere Betriebe oder Unternehmensteile eines Einzelunternehmers werden zu einer Unternehmenseinheit zusammengefasst (§ 2 Abs. 1 UStG).

Worum geht es?

§ 2 Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Unternehmer, Unternehmen (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Dabei umfasst das Unternehmen grundsätzlich die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
  • Ein Unternehmer hat umsatzsteuerlich nur ein Unternehmen. Mehrere Betriebe oder Unternehmensteile eines Einzelunternehmers werden zu einer Unternehmenseinheit zusammengefasst (§ 2 Abs. 1 UStG).
  • Mehrere Betriebe desselben Einzelunternehmers bilden umsatzsteuerlich grundsätzlich mehrere voneinander unabhängige Unternehmen.
  • Wie sind Warenbewegungen zwischen zwei Betrieben desselben Unternehmers grundsätzlich zu behandeln?

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