§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
Steuersätze (Abs. 2, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 12 UStG · Steuersätze
Absatz 1
Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Prüfen, ob ein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 oder einer Sondervorschrift anzuwenden ist. Ist keine Ermäßigung einschlägig, gilt der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Worum geht es?
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG steht in steuerstoff für Steuersätze (Abs. 2, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Prüfen, ob ein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 oder einer Sondervorschrift anzuwenden ist.
- Ist keine Ermäßigung einschlägig, gilt der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst insbesondere Lieferungen der in Anlage 2 UStG genannten Gegenstände.
- Es ist jedoch immer zu prüfen, ob die konkrete Vermietung ausdrücklich von § 12 Abs. 2 UStG erfasst wird.
- Bei einem Preisausschreiben oder einer Verlosung im Rahmen einer Werbemaßnahme ist umsatzsteuerlich zu prüfen:
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