Gesetz

§ 12 UStG

Steuersätze — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 12 UStG · Steuersätze

amtlicher Text

Absatz 1

Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Prüfen, ob ein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 oder einer Sondervorschrift anzuwenden ist. Ist keine Ermäßigung einschlägig, gilt der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.

Worum geht es?

§ 12 UStG steht in steuerstoff für Steuersätze — Umsatzsteuergesetz und wird in 9 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Prüfen, ob ein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 oder einer Sondervorschrift anzuwenden ist.
  • Ist keine Ermäßigung einschlägig, gilt der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
  • § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst insbesondere Lieferungen der in Anlage 2 UStG genannten Gegenstände.
  • Es ist jedoch immer zu prüfen, ob die konkrete Vermietung ausdrücklich von § 12 Abs. 2 UStG erfasst wird.
  • Der Regelsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG grundsätzlich 19 Prozent.

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