Jahressteuergesetz 2026: Was sich bei der Umsatzsteuer ab 2027 ändern soll
Überblick über die wichtigsten geplanten Umsatzsteueränderungen des Regierungsentwurfs zum JStG 2026 – u. a. Wertabgaben, elektronische Schnittstellen, § 3f UStG, Konsignationslager, OSS/IOSS, Reverse Charge und die neue erklärungsabhängige Organschaft ab 2030.
Jahressteuergesetz 2026 – geplante Umsatzsteueränderungen ab 2027
Stand: Regierungsentwurf Veröffentlicht am: 28.08.2026 Art: Gesetzvorhaben
WICHTIG
Die nachfolgenden Änderungen stammen aus dem Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026. Es handelt sich damit um geplante und noch nicht endgültig beschlossene Gesetzesänderungen. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich die Regelungen noch ändern.
1. Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen – § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG
Die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben soll künftig auf unentgeltliche Abgaben für unternehmensfremde, insbesondere private Zwecke begrenzt werden.
Die bisherige Formulierung „für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen“ soll durch „für unternehmensfremde Zwecke“ ersetzt werden.
Folge: Überführungen bzw. Abgaben aus dem unternehmerischen in einen nichtwirtschaftlichen Bereich im engeren Sinne sollen nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe besteuert werden. Beispiel: Überführung aus dem unternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in deren eigenen Hoheitsbereich.
Stattdessen ist insbesondere zu prüfen: • ob der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG eingeschränkt ist oder • ob eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich wird.
Praxisrelevant ist der Unterschied, dass die Wertabgabenbesteuerung keiner entsprechenden zeitlichen Berichtigungsfrist unterliegt, während § 15a UStG nur innerhalb des jeweiligen Berichtigungszeitraums und unter Beachtung des § 44 UStDV greift.
Geplantes Inkrafttreten: 01.01.2027.
2. Lieferkettenfiktion bei elektronischen Schnittstellen – § 3 Abs. 3a UStG
Die Lieferkettenfiktion für Betreiber elektronischer Schnittstellen soll erweitert werden. Künftig sollen auch Lieferungen an sogenannte Schwellenerwerber in die Fiktion einbezogen werden.
Damit soll ein Gleichlauf mit der Lieferkettenfiktion für aus dem Drittlandsgebiet eingeführte Gegenstände erreicht werden.
Geplantes Inkrafttreten: 01.01.2027.
3. Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer – § 3a Abs. 5 UStG
Für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer wird § 3a Abs. 5 UStG an den neuen § 3f UStG angepasst.
Die Ortsregelung steht künftig ausdrücklich unter dem Vorbehalt des § 3f UStG. Die bisher in § 3a Abs. 5 enthaltene Umsatzschwellenregelung soll in § 3f UStG aufgehen.
Nach dem Regierungsentwurf ist damit insoweit keine eigenständige inhaltliche Änderung verbunden.
Geplantes Inkrafttreten: 01.01.2027.
4. Ort der Lieferung beim Fernverkauf – § 3c UStG
Auch § 3c Abs. 1 UStG soll künftig unter dem Vorbehalt des neuen § 3f UStG stehen. Die bisherige Regelung des § 3c Abs. 4 UStG wird inhaltlich in § 3f UStG überführt.
Die Änderung dient der systematischen Zusammenführung der Umsatzschwellenregelungen.
Geplantes Inkrafttreten: 01.01.2027.
5. Neuer § 3f UStG – einheitliche Umsatzschwellenregelung
Die Umsatzschwelle für bestimmte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG und innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG soll künftig einheitlich in § 3f UStG geregelt werden.
Grund dafür ist, dass dieselbe Umsatzschwelle Auswirkungen auf beide Ortsbestimmungen hat. Auch ein Verzicht auf die Umsatzschwelle wirkt sich auf beide Fallgruppen aus.
Zusätzlich sollen die zum 01.01.2027 wirksam werdenden unionsrechtlichen Änderungen des Art. 59c MwStSystRL im neuen § 3f UStG umgesetzt werden.
Geplantes Inkrafttreten: 01.01.2027.
6. Universal-Postdienst – geplante Änderung gestrichen
Eine ursprünglich vorgesehene Anpassung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG an die EuGH-Rechtsprechung ist im veröffentlichten Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.
Eine spätere Umsetzung in einem anderen Gesetzgebungsverfahren bleibt möglich.
7. Land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfe – § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG
Die Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen soll unionsrechtskonform angepasst werden.
Sie soll künftig rechtsformneutral für bestimmte Betriebshilfeleistungen in sozialen Notfällen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gelten.
Geplantes Inkrafttreten: 01.01.2027.
8. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr – § 6 Abs. 3a UStG
Die seit 2020 geltende Wertgrenze von 50 EUR für steuerfreie Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr soll dauerhaft fortgeführt werden.
Durch Streichung der bisherigen Befristungsregelung bleibt es dabei, dass im Drittland ansässige Reisende grundsätzlich erst bei einem Einkaufswert von mehr als 50 EUR einschließlich Umsatzsteuer die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bzw. Erstattung erfüllen können.
9. Schrittweise Abschaffung der Konsignationslagerregelung – § 6b UStG
Die Konsignationslagerregelung soll auslaufen.
Geplanter Übergang: • Beförderung oder Versendung des Gegenstands muss spätestens am 30.06.2028 beginnen. • Die Regelung kann nur noch übergangsweise bis zum 30.06.2029 angewendet werden. • Die in § 6b Abs. 2 bis 6 UStG geregelten Zwölfmonatsfristen enden spätestens mit Ablauf des 30.06.2029.
Praxisfolge: Unternehmen mit grenzüberschreitenden Konsignationslagern sollten bestehende Lieferketten und Vertragsmodelle rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinfachungsregelung überprüfen.
10. Steuerentstehung bei OSS-Fällen – § 13 UStG
Mit der Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f und g UStG soll zwingendes Unionsrecht umgesetzt werden.
Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG soll bei den besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18i und § 18j UStG ausgeschlossen werden.
11. Reverse Charge bei Emissionszertifikaten – § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG
Der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens soll auf Emissionszertifikate nach § 3 Nr. 8 TEHG erweitert werden.
Damit sollen insbesondere Zertifikate des künftigen europäischen Brennstoffemissionshandels EU-ETS 2 in § 13b UStG einbezogen werden.
12. Import-One-Stop-Shop – § 18k UStG
§ 18k Abs. 1 Satz 4 UStG soll klarstellen, dass die Nutzung einer Kleinunternehmerregelung im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Teilnahme am Import-One-Stop-Shop ausschließt.
13. Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte im OSS – § 28 Abs. 7 UStG
Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte können derzeit nicht über den OSS nach § 18j UStG erklärt werden.
Für Leistungen nach § 3g UStG, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.07.2028 ausgeführt werden, soll eine Übergangsregelung geschaffen werden: Für Zwecke des § 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG sollen diese Umsätze wie innergemeinschaftliche Fernverkäufe behandelt werden.
Ab 2028 soll eine Folgeregelung auf anderer Rechtsgrundlage den angestrebten neuen Zustand fortführen.
14. Grundlegende Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft – § 2c UStG
Besonders bedeutsam ist die geplante Neuregelung der Organschaft.
Bisher tritt die umsatzsteuerliche Organschaft bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich kraft Gesetzes ein. Maßgeblich ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung.
Nach dem Regierungsentwurf sollen die Rechtsfolgen künftig nur noch aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung eintreten.
Der neue § 2c UStG soll im Wesentlichen die bisherigen materiellen Voraussetzungen übernehmen. Zusätzlich soll ausdrücklich berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.
Außerdem sind besondere Regelungen für Korrektur, Rückabwicklung, Verzinsung und Haftung bei fehlerhaft angenommenen Organschaften vorgesehen.
Zeitplan: • bisheriges Organschaftsrecht grundsätzlich bis 31.12.2029, • Erklärung erstmals ab 01.07.2029 möglich, • Wirkung der Neuregelung ab 01.01.2030.
15. Elektronische Erklärung der Organschaft – § 1 UStDV
Die Erklärung zur Bildung einer Organschaft soll ausschließlich elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermittelt werden.
Die Daten gehen an die für den Organträger zuständige Finanzbehörde. Diese soll die erforderlichen Angaben an das BZSt weiterleiten.
Beim BZSt sollen die Organschaftsverhältnisse anhand der Wirtschafts-Identifikationsnummern im Datenfeld „verbundene Unternehmen“ dokumentiert werden.
Die im Referentenentwurf noch vorgesehene detaillierte gesetzliche Auflistung der einzelnen Erklärungsangaben soll im Regierungsentwurf entfallen.
Erklärungen sollen erstmals ab dem 01.07.2029 mit Wirkung ab 01.01.2030 möglich sein.
PRAXIS-CHECKLISTE
Für die Vorbereitung auf die geplanten Änderungen sollten insbesondere folgende Bereiche geprüft werden:
1. Gibt es unentgeltliche Überführungen zwischen unternehmerischem und nichtwirtschaftlichem Bereich? 2. Werden elektronische Marktplätze oder andere elektronische Schnittstellen genutzt bzw. betrieben? 3. Werden elektronische Dienstleistungen oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Nichtunternehmer erbracht? 4. Werden land- oder forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen ausgeführt? 5. Gibt es Verkäufe an Drittlandsreisende mit Tax-Free-Abwicklung? 6. Werden grenzüberschreitende Konsignationslager genutzt? 7. Werden OSS oder IOSS genutzt und bestehen daneben Kleinunternehmerregelungen? 8. Werden Emissionszertifikate des EU-ETS 2 gehandelt? 9. Werden Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte grenzüberschreitend geliefert? 10. Besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft oder könnte eine solche vorliegen? 11. Müssen Organschaftsstrukturen auf die geplante Erklärungslösung ab 2030 vorbereitet werden?
MERKSÄTZE
• Nicht jede unentgeltliche Überführung in einen nichtunternehmerischen Bereich soll künftig eine Wertabgabe auslösen. • Die Umsatzschwellenregelungen für elektronische Leistungen und Fernverkäufe sollen in § 3f UStG gebündelt werden. • Die Konsignationslagerregelung soll schrittweise bis spätestens 30.06.2029 auslaufen. • EU-ETS-2-Emissionszertifikate sollen in das Reverse-Charge-Verfahren einbezogen werden. • Die umsatzsteuerliche Organschaft soll ab 2030 nicht mehr allein kraft Gesetzes eintreten, sondern eine ausdrückliche Erklärung voraussetzen. • Stand Regierungsentwurf: Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich.