§ 6b UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ab 1.7.2028 wird Art. 194 MwStSystRL teilweise verpflichtend: Bei in Deutschland steuerbaren B2B-Umsätzen eines hier weder ansässigen noch umsatzsteuerlich registrierten Unternehmers soll grundsätzlich der in Deutschland erfasste Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden. Deutschland muss dafür insbesondere § 13b UStG auf weitere Lieferungen ausweiten.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 6b UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Mit dem ViDA-Paket wird Art. 194 MwStSystRL neu gefasst. Das Reverse-Charge-Verfahren ist künftig verpflichtend, wenn
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