Gesetz

§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG

Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Reverse Charge) (Abs. 2, Nr. 6) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 13b UStG · Leistungsempfänger als Steuerschuldner

amtlicher Text

Absatz 1

Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

11. Reverse Charge bei Emissionszertifikaten – § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG Damit sollen insbesondere Zertifikate des künftigen europäischen Brennstoffemissionshandels EU-ETS 2 in § 13b UStG einbezogen werden.

Worum geht es?

§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG steht in steuerstoff für Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Reverse Charge) (Abs. 2, Nr. 6) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Reverse Charge bei Emissionszertifikaten – § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG
  • Damit sollen insbesondere Zertifikate des künftigen europäischen Brennstoffemissionshandels EU-ETS 2 in § 13b UStG einbezogen werden.

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