§ 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG soll bei den besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18i und § 18j UStG ausgeschlossen werden. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte können derzeit nicht über den OSS nach § 18j UStG erklärt werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG soll bei den besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18i und § 18j UStG ausgeschlossen werden.
- Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte können derzeit nicht über den OSS nach § 18j UStG erklärt werden.
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