Gesetz

§ 3f UStG

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer wird § 3a Abs. 5 UStG an den neuen § 3f UStG angepasst. Die Ortsregelung steht künftig ausdrücklich unter dem Vorbehalt des § 3f UStG. Die bisher in § 3a Abs. 5 enthaltene Umsatzschwellenregelung soll in § 3f UStG aufgehen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3f UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer wird § 3a Abs. 5 UStG an den neuen § 3f UStG angepasst.
  • Die Ortsregelung steht künftig ausdrücklich unter dem Vorbehalt des § 3f UStG. Die bisher in § 3a Abs. 5 enthaltene Umsatzschwellenregelung soll in § 3f UStG aufgehen.
  • Auch § 3c Abs. 1 UStG soll künftig unter dem Vorbehalt des neuen § 3f UStG stehen. Die bisherige Regelung des § 3c Abs. 4 UStG wird inhaltlich in § 3f UStG überführt.
  • Neuer § 3f UStG – einheitliche Umsatzschwellenregelung
  • Die Umsatzschwelle für bestimmte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG und innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG soll künftig einheitlich in § 3f UStG geregelt werden.

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