§ 3g UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 3c UStG (u.a. Fernverkauf) § 3e UStG (Lieferungen während einer Beförderung) § 3g UStG (Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte)
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Worum geht es?
§ 3g UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Reverse Charge, Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug
- Ein umsatzsteuerlicher Ausgangsumsatz sollte immer in einer festen Reihenfolge geprüft werden.
- § 3g UStG (Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte)
- Betreiber dezentraler Stromerzeugungsanlagen wie Photovoltaik- oder Windkraftanlagen sind nicht allein aufgrund der Einspeisung automatisch Wiederverkäufer von Elektrizität. Die Voraussetzungen des § 3g UStG müssen tatsächlich erfüllt sein.
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