§ 3g UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für Leistungen nach § 3g UStG, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.07.2028 ausgeführt werden, soll eine Übergangsregelung geschaffen werden: Für Zwecke des § 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG sollen diese Umsätze wie innergemeinschaftliche Fernverkäufe behandelt werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 3g UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Reverse Charge, Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug
- Ein umsatzsteuerlicher Ausgangsumsatz sollte immer in einer festen Reihenfolge geprüft werden.
- Jahressteuergesetz 2026 – geplante Umsatzsteueränderungen ab 2027
- § 3g UStG (Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte)
- Betreiber dezentraler Stromerzeugungsanlagen wie Photovoltaik- oder Windkraftanlagen sind nicht allein aufgrund der Einspeisung automatisch Wiederverkäufer von Elektrizität. Die Voraussetzungen des § 3g UStG müssen tatsächlich erfüllt sein.
Passende Wissensbeiträge
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