Gesetz

§ 3c Abs. 1 UStG

Ort bei Fernverkäufen (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

4. Ort der Lieferung beim Fernverkauf – § 3c UStG Auch § 3c Abs. 1 UStG soll künftig unter dem Vorbehalt des neuen § 3f UStG stehen. Die bisherige Regelung des § 3c Abs. 4 UStG wird inhaltlich in § 3f UStG überführt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3c Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Ort bei Fernverkäufen (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ort der Lieferung beim Fernverkauf – § 3c UStG
  • Auch § 3c Abs. 1 UStG soll künftig unter dem Vorbehalt des neuen § 3f UStG stehen. Die bisherige Regelung des § 3c Abs. 4 UStG wird inhaltlich in § 3f UStG überführt.
  • Die Umsatzschwelle für bestimmte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG und innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG soll künftig einheitlich in § 3f UStG geregelt werden.

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