Gesetz

§ 44 UStDV

Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach § 44 Abs. 3 UStDV wird die Berichtigung deshalb nicht laufend in einer Voranmeldung vorgenommen, 8. Bagatellgrenzen nach § 44 UStDV prüfen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 44 UStDV steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 44 Abs. 3 UStDV wird die Berichtigung deshalb nicht laufend in einer Voranmeldung vorgenommen,
  • erfolgt sie nach § 44 Abs. 3 UStDV grundsätzlich erst in der Jahressteuerfestsetzung.
  • Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV müssen überschritten sein.
  • Die Berichtigung erfolgt nur, wenn die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten werden.
  • Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind zu prüfen.

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